26.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 233/3
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 3. Juli 2009 — Lesoochranárske zoskupenie VLK/Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky
(Rechtssache C-240/09)
2009/C 233/05
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lesoochranárske zoskupenie VLK
Beklagter: Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky
Vorlagefragen
1.
Kann Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus, insbesondere seinem Abs. 3, unter Berücksichtigung des von diesem völkerrechtlichen Übereinkommen verfolgten Hauptziels, nämlich die klassische Konzeption der Aktivlegitimation dadurch zu verändern, dass die Stellung eines Verfahrensbeteiligten auch der Öffentlichkeit bzw. der interessierten Öffentlichkeit eingeräumt wird, die unmittelbare Anwendbarkeit („self-executing effect“) eines völkerrechtlichen Vertrags zuerkannt werden, obwohl die Europäische Union nach ihrem Beitritt zu diesem völkerrechtlichen Vertrag am 17. Februar 2005 bis heute keine Gemeinschaftsvorschriften zur Umsetzung dieses Übereinkommens in die Gemeinschaftsrechtsordnung erlassen hat?
2.
Kann Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus, insbesondere seinem Abs. 3, nachdem er bereits Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, die unmittelbare Anwendbarkeit oder die unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt werden?
3.
Bei Bejahung der ersten oder der zweiten Frage: Kann Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus unter Berücksichtigung des mit diesem völkerrechtlichen Vertrag verfolgten Hauptziels dahin ausgelegt werden, dass unter den Begriff „von… Behörden vorgenommen[e] Handlungen“ auch die Handlung zu fassen ist, die im Erlass einer Entscheidung besteht, mit der Folge, dass die Möglichkeit des Zugangs der Öffentlichkeit zum gerichtlichen Verfahren selbst auch das Recht umfasst, die Entscheidung der Behörde anzufechten, deren Rechtswidrigkeit sich auf die Umwelt auswirkt?
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