26.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 233/4
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle (Deutschland) eingereicht am 3. Juli 2009 — Günter Fuß gegen Stadt Halle (Saale)
(Rechtssache C-243/09)
2009/C 233/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Halle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Günter Fuß
Beklagter: Stadt Halle (Saale)
Vorlagefragen
1.
Ist der Nachteil in Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (1) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung objektiv oder subjektiv zu verstehen?
2.
Liegt ein Nachteil im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vor, wenn ein Beamter im Einsatzdienst aufgrund seines Ersuchens zukünftig die Höchstarbeitszeit einzuhalten gegen seinen Willen auf einen anderen Dienstposten umgesetzt wird, der überwiegend Innendienst erfordert?
3.
Ist eine niedrigere Bezahlung als Nachteil im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu verstehen, wenn durch die Umsetzung sich der Umfang des Dienstes zu ungünstigen Zeiten (Nacht oder Sonn- und Feiertage) vermindert und damit auch die Höhe einer Erschwerniszulage, die für solchen Dienst geleistet wird?
4.
Für den Fall, dass die Frage 2 oder 3 zu bejahen ist: Kann ein durch eine Umsetzung entstandener Nachteil durch andere Vorteile des neuen Dienstpostens ausgeglichen werden, wie kürzere Arbeitszeiten oder eine Fortbildung?
(1) Abl. L 299, S. 9
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