10.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 244/2
Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Juli 2009 — Susanne Bulicke gegen Deutsche Büroservice GmbH
(Rechtssache C-246/09)
2009/C 244/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Susanne Bulicke
Beklagte: Deutsche Büroservice GmbH
Vorlagefrage
1.
Verstößt eine nationale Gesetzgebung, nach der (außerhalb von kollektivrechtlichen Regelungen) zur schriftlichen Geltendmachung eines Schadens- und/oder Entschädigungsanspruches wegen Diskriminierung bei der Einstellung eine Frist von zwei Monaten nach Empfang der Ablehnung — oder im Wege der Auslegung: nach Kenntnis der Diskriminierung — gilt, gegen Primärrecht der EG (Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes) und/oder das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (1), wenn für gleichwertige Ansprüche nach nationalem Recht dreijährige Verjährungsfristen gelten und/oder das Verschlechterungsverbot gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/78/EG, wenn eine frühere nationale Vorschrift bei der Diskriminierung wegen des Geschlechts eine längere Ausschlussfrist vorsah?
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16
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