26.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 233/5
Klage, eingereicht am 7. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern
(Rechtssache C-251/09)
2009/C 233/09
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und I. Chatzigiannis)
Beklagte: Republik Zypern
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Zypern gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Richtlinie 93/38/EWG (1) und aus Art. 1 Abs. 1 der 92/13/EWG (2) verstoßen hat;
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der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Es wird davon ausgegangen, dass die Archi Ilektrismou Kyprou (Elektrizitätsbehörde Zyperns) bei der Ausschreibung mit der Referenznummer 40/2005 betreffend einen Vertrag über die Untersuchung, die Lieferung und die Errichtung der vierten Einheit des Wärmekraftwerks von Vasilikos gegen die Richtlinien 93/38/EWG und 92/13/EWG verstoßen habe.
Was den Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Richtlinie 93/38 betrifft, liegt dieser nach Auffassung der Kommission in den Gründen für die Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers und der Zulassung des Angebots eines anderen Bieters auf der Grundlage eines Kriteriums, das in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht eindeutig aufgeführt sei.
Was den Verstoß gegen die Richtlinie 92/13 betrifft, meint die Kommission, dass die Vergabebehörde erstens gegen die Richtlinie 92/13, wie diese im Licht des mit ihr verfolgen Zieles der Wirksamkeit auszulegen sei, dadurch verstoßen habe, dass sie selbst durch ihre Haltung eine unsichere Situation hinsichtlich der Auslegung geschaffen habe, die den Gründen zu geben sei, die zur Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers geführt hätten, und dass die Vergabebehörde zweitens ihre Entscheidung nicht mit einem bloßen Hinweis auf die Evaluierungsberichte begründen könne.
(1) des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84).
(2) des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14).
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