12.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/23
Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-258/09)
2009/C 220/47
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und A. Marghelis)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) verstoßen hat, dass es in der Region Wallonien trotz des Ablaufs der Frist des Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie am 30. Oktober 2007 den Betrieb bestehender Anlagen genehmigt hat, die nicht den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 der Richtlinie genügen;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Anpassung bestehender Anlagen, deren Betrieb Auswirkungen auf die Emissionen in Luft, Wasser oder Boden und auf die Umweltverschmutzung haben könne, sei gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG am 30. Oktober 2007 abgelaufen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Beklagte noch nicht alle Maßnahmen, die erforderlich seien, um diesem Erfordernis in der Region Wallonien nachzukommen, ergriffen oder der Kommission jedenfalls noch nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 24, S. 8.
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