26.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 233/7
Rechtsmittel des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Sechste Kammer) vom 29. April 2009 in der Rechtssache T-23/07, Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 15. Juli 2009
(Rechtssache C-265/09 P)
2009/C 233/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Verfahrensbeteiligte: Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG
Anträge des Klägers
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Das angefochtene Urteil aufzuheben;
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Die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes vom 30. November 2006 in der Sache R 808/2006-4 abzuweisen, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
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Der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten sowohl des Verfahrens in erster Instanz als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 30. November 2006 über die Abweisung des Antrags der Rechtsmittelgegnerin auf Eintragung des Zeichens „α“ als Gemeinschaftsmarke aufgehoben wurde. Das Gericht war der Auffassung, dass die Beschwerdekammer Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (im Folgenden: GMV) fehlerhaft anwendete, indem sie die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens allein aus dem Fehlen von grafischen Verfremdungen oder Verzierungen gegenüber der Standardschriftart Times New Roman herleitete, ohne eine konkrete Prüfung seiner Eignung anzustellen, die fraglichen Waren aus der Sicht des maßgeblichen Publikums von denjenigen zu unterscheiden, die von Wettbewerbern der Klägerin stammen.
Als Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV geltend gemacht. Das Amt ist der Auffassung, dass das Gericht diese Vorschrift in dreifacher Hinsicht unzutreffend ausgelegt hat.
Erstens sei es entgegen der Auffassung des Gerichts für die Prüfung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV nicht immer notwendig, die Unterscheidungskraft eines Zeichens im Wege einer konkreten, auf die einzelnen Waren gerichteten Prüfung festzustellen. Die Rechtssprechung habe für einzelne Kategorien von Zeichen (z. B. dreidimensionale Zeichen, Farbmarken, Slogans, Domain-Namen) eine Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV anhand von allgemeinen Aussagen über die Verbraucherwahrnehmung und deren Konditionierung zugelassen und dabei oftmals auf eine konkrete Prüfung der von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen verzichtet. Die Rechtssprechung habe ebenfalls anerkannt, dass bei bestimmten Zeichenkategorien eine konkrete Unterscheidungskraft in der Regel nur aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erlangt werden könne.
Zweitens habe das Gericht verkannt, dass die Prüfung der Unterscheidungskraft eine Prognoseentscheidung darstelle und daher immer den Charakter einer Mutmaßung trage.
Drittens habe das Gericht die Verteilung der Darlegungslasten im Rahmen der Prüfung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV verkannt, soweit es angenommen habe, das Amt müsse die fehlende Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens immer durch die Bezugnahme auf konkrete Tatsachen dartun. Das Eintragungsverfahren sei ein Verwaltungsverfahren und kein kontradiktorisches Verfahren, bei dem das Amt dem Anmelder die Eintragungshindernisse nachzuweisen hätte. Wenn ein Kläger geltend mache, dass eine Anmeldemarke entgegen der vom Amt vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft habe, sei es daher Sache des Klägers, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat.
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