7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/26
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 10. Juni 2009 — Stichting Natuur en Milieu, Vereniging Mileudefensie und Vereniging Goede Waar & Co/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, Beteiligte: Bayer CropScience BV und Nederlandse Stichting voor Fytopharmacie
(Rechtssache C-266/09)
2009/C 267/47
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger
:
Stichting Natuur en Milieu
Vereniging Mileudefensie
Vereniging Goede Waar & Co
Beklagter
:
College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden
Beteiligte
:
Bayer CropScience BV
Nederlandse Stichting voor Fytopharmacie
Vorlagefragen
1.
Ist der Begriff „Informationen über die Umwelt“ in Art. 2 der Richtlinie 2003/4/EG (1) dahin auszulegen, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur (Erweiterung der) Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der Höchstmenge eines in Ess- oder Trinkwaren enthaltenen Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder eines Abbauprodukts übermittelt werden?
2.
Falls derartige Informationen als „Informationen über die Umwelt“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/4 anzusehen sind: Welches Verhältnis besteht zwischen Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG (2) und der Richtlinie 2003/4 im Hinblick auf Informationen im Sinne der ersten Frage, insbesondere, ist Art. 14 der Richtlinie 91/414 nur dann anzuwenden, wenn dadurch die Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4 nicht beeinträchtigt werden?
3.
Sollte sich aus der Beantwortung der ersten und der zweiten Frage ergeben, dass der Beklagte im vorliegenden Fall gehalten ist, Art. 4 der Richtlinie 2003/4 anzuwenden, bringt Art. 4 dann mit sich, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe auf der Ebene der Rechtsanwendung stattzufinden hat oder kann dies auch auf der Ebene der nationalen Gesetzgebung geschehen?
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).
(2) Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).
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