12.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/27
Klage, eingereicht am 15. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-267/09)
2009/C 220/52
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und G. Braga da Cruz)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen die Art. 18 EG und 56 EG sowie die entsprechenden Artikel des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften in Art. 130 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (CIRS) (Einkommensteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, nach denen gebietsfremde Steuerpflichtige verpflichtet sind, einen steuerlichen Vertreter zu benennen;
—
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass Art. 130 CIRS, der eine allgemeine Verpflichtung für Gebietsfremde vorsehe, einen in Portugal wohnhaften steuerlichen Vertreter zu benennen, gegen die Art. 18 EG und 56 EG sowie die entsprechenden Artikel des EWR-Abkommens verstoße:
a)
Zum einen bestehe eine Verpflichtung für Gebietsfremde, die lediglich ein an der Quelle endgültig besteuertes Einkommen erzielten, einen in Portugal wohnhaften steuerlichen Vertreter zu benennen,
b)
zum anderen bestehe eine Verpflichtung für Gebietsfremde, die Einkünfte erzielten, für die die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich sei, einen in Portugal wohnhaften steuerlichen Vertreter zu benennen.
Eine allgemeine Verpflichtung wie die nach Art. 130 CIRS verletze die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr, die in den Art. 18 EG und 56 EG sowie den entsprechenden Artikeln des EWR-Abkommens verankert seien, da sie (die Gebietsfremden in Portugal) diskriminiere und im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig sei.
Sie sei insofern diskriminierend, als sie den Gebietsfremden eine finanzielle Belastung auferlege, denn die Dienste derartiger Vertreter würden meist nicht kostenlos angeboten. Außerdem sei die bloße Tatsache, dass die Verpflichtung zur Benennung eines steuerlichen Vertreters bestehe — selbst wenn dessen Dienste kostenlos angeboten würden —, eine Behinderung der Freizügigkeit und des freien Kapitalverkehrs. Zur Beseitigung dieser Behinderung müsse der Steuerpflichtige selbst entscheiden können, ob er einen steuerlichen Vertreter benennen wolle.
Außerdem sei die bloße Tatsache, dass die Benennung eines Vertreters vorgeschrieben sei — selbst wenn den steuerlichen Vertretern für die Zahlung der Steuern keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung treffe und er lediglich formale Pflichten erfüllen solle —, als solche eine Behinderung der Freizügigkeit und des freien Kapitalverkehrs, denn zur Beseitigung dieser Behinderung müsse der Steuerpflichtige selbst entscheiden können, ob er einen steuerlichen Vertreter benennen wolle.
Überdies sei die genannte Verpflichtung auch unverhältnismäßig, denn das angestrebte, berechtigte Ziel, eine wirksame steuerliche Kontrolle zu gewährleisten und Steuerflucht zu bekämpfen, könne auch durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden.
Auf der einen Seite sehe die Richtlinie 2008/55/EG (1) des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, die eine Kodifizierung der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 darstelle, die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Einkommensteuern vor (siehe Art. 2 Buchst. g der Richtlinie). Auf der anderen Seite könne die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 77/799/EWG (2) des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern jederzeit die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats darum bitten, ihr die zur Bekämpfung von Steuerflucht erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(1) ABl. L 150, S. 28.
(2) ABl. L 336, S. 15.
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