24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/7
Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-281/09)
2009/C 256/14
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und C. Vrignon)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es offenkundige, wiederholte und schwere Verstöße gegen Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1) zugelassen hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen hat;
—
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Auffassung, dass die einschränkende Auslegung des Begriffs „Werbespot“ durch das Königreich Spanien, die zur Folge hat, dass bestimmte Werbepraktiken (insbesondere Infomercials, TV-Werbekampagnen, TV-Sponsoring und Mikro-Werbespots) nicht als Werbespot eingestuft und daher nicht den von der Richtlinie 89/552/EWG vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen unterworfen werden, gegen diese Richtlinie verstößt.
(1) ABl. L 298, S. 23.
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