26.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 233/8
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2009 von der Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-405/07 und T-406/07, CFCMCEE/HABM
(Rechtssache C-282/09 P)
2009/C 233/13
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE) (Prozessbevollmächtigte: P. Greffe und L. Paudrat, avocats)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2009 aufzuheben, soweit damit die Klagen der Rechtsmittelführerin teilweise abgewiesen und die Entscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 10. Juli 2007 (Sache R 119/2007-1) und vom 12. September 2009 (Sache R 120/2007-1) bestätigt werden, mit denen die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen PAYWEB CARD Nr. 003861051 und P@YWEB CARD Nr. 003861044 zurückgewiesen werden, und zwar für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
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„Speicher- oder Mikroprozessorkarten, Magnetkarten, Magnet- oder Mikroprozessor-Ausweiskarten, Magnet- oder Mikroprozessor-Zahlungs-, Kredit- oder Belastungskarten, Vorauszahlungsvorrichtungen für Fernsehgeräte“ der Klasse 9,
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„Immobilienwesen, Unfallversicherungen, Inkassobüros, Finanzanalyse, Versicherungen, Bewertung (Schätzung) von Immobilien, Ausgabe von Wertgutscheinen, Versorgungskasse, Geldwechselgeschäfte, Prüfung von Schecks, Ausgabe von Reiseschecks, Finanzberatung, Versicherungsmaklerdienste, Immobilienmaklerdienste, Börsenmaklerdienste, Aufbewahrung von Wertsachen, Aufbewahrung in Tresoren, Finanz-Schätzungen und –Gutachten (Versicherungswesen, Bankwesen, Immobilienwesen), Finanzinformationen (Versicherungswesen, Bankwesen, Immobilienwesen), Vermögensverwaltung, Finanzinformationen, Mietinkasso, Krankenversicherung, Seeversicherung, Lebensversicherung, Online-Finanzinformationsdienste, interaktive EDV-Finanzinformationsdienste“ der Klasse 36,
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„Kommunikation über Computerterminals, Übertragung von Telegrammen, Versand von Telegrammen, Informationen über Telekommunikation, elektronischer Nachrichtendienst, Übertragung von Nachrichten, computergestützte Nachrichten- und Bildübertragung, Satellitenübertragung“ der Klasse 38.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht seine Begründungspflicht verletzt — und damit gegen die Art. 253 EG und 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen habe —, da sie die angefochtenen Entscheidungen des HABM nicht wegen fehlender Begründung beanstandet habe. In diesen Entscheidungen habe die Beschwerdekammer des HABM nämlich eine pauschale Untersuchung der Unterscheidungskraft der Wortzeichen PAYWEB CARD und P@YWEB CARD im Zusammenhang mit den von diesen erfassten Waren und Dienstleistungen vorgenommen, ohne ihre Entscheidung für jedes dieser Zeichen zu begründen. Eine pauschale Begründung sei jedoch nur dann möglich, wenn Waren und Dienstleistungen miteinander in hinreichend direktem und konkretem Zusammenhang stünden, so dass sie eine ausreichend einheitliche Kategorie oder Gruppe bildeten, was offensichtlich im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen unterschiedliche Aufgaben erfüllten.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund widerspricht die Rechtsmittelführerin der Beurteilung des Gerichts, wonach eine gewisse Überschneidung des jeweiligen Anwendungsbereichs der absoluten Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 40/94 bestehe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nämlich jedes der in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und erfordere eine getrennte Prüfung. Damit habe das Gericht einen Fehler bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Bezug auf Waren der Klasse 9 dadurch begangen, dass es das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis nicht wirklich einzeln geprüft habe.
(1) ABl. 1994, L 11, S. 1.
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