16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/11
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 29. Juli 2009 — Strafsache gegen X
(Rechtssache C-297/09)
2010/C 11/20
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschuldigter: X
Vorlagefragen
1.
Fällt ein Sachverhalt, bei dem eine Person, die die Unionsbürgerschaft besitzt und bei der ernsthafte Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass die Begehung von Straftaten der Hauptzweck ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als demjenigen ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, in den Geltungs- bzw. Anwendungsbereich des EG-Vertrags, insbesondere unter die Art. 12 EG, 18 EG, 43 ff. EG und 49 ff. EG?
Falls die Frage 1 in Bezug auf Art. 18 EG bejaht wird:
2 a)
Ist eine Bestimmung wie Art. 67 Abs. 2 des niederländischen Wetboek van Strafrecht, soweit diese die Untersuchungshaft von Personen ermöglicht, die in den Geltungsbereich von Art. 18 fallen, jedoch einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden haben, als Behinderung des Rechts auf freie Bewegung und freien Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten?
2 b)
Besteht bejahendenfalls für diese Bestimmung, soweit sie im Interesse einer zielgerichteten Ermittlung, Strafverfolgung und Aburteilung die Anwendung von Untersuchungshaft bei Unionsbürgern ermöglicht, die über einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden verfügen, eine zulässige Rechtfertigung, die auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften rechtmäßig verfolgt wird?
Falls die Frage 1 bejaht wird, wird in Bezug auf die Art. 49 ff. EG folgende Frage gestellt:
3.
Ist eine Bestimmung wie Art. 67 Abs. 2 des niederländischen Wetboek van Strafrecht, soweit sie die Untersuchungshaft von Personen ermöglicht, die einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden haben, als Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Art. 49 ff. EG zu betrachten, weil es sich um eine Diskriminierung aufgrund des Umstands handelt, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Land hat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat der EG?
Wenn die Fragen 2 und 3 zu verneinen sind:
4.
Ist eine Bestimmung wie Art. 67 Abs. 2 des niederländischen Wetboek van Strafrecht, soweit sie die Untersuchungshaft von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ermöglicht, die einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden haben, als Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu betrachten, die nach Art. 12 EG (allgemeines Diskriminierungsverbot innerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags), den Art. 43 ff. EG (Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Bereich der Niederlassungsfreiheit) und den Art. 49 ff. EG (Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs) verboten ist?
Sofern die Fragen 3 und 4 zu bejahen sind:
5.
Kann eine Bestimmung wie Art. 67 Abs. 2 des niederländischen Wetboek van Strafrecht, soweit diese Bestimmung im Interesse einer zielgerichteten Ermittlung, Strafverfolgung und Aburteilung die Untersuchungshaft eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ermöglicht, der einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden hat, rechtsgültig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne der Art. 45 EG bis 48 EG und 55 EG erlassen werden?
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