7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/32
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság Gazdasági Kollégium (Ungarische Republik) — RANI Slovakia s.r.o./HANKOOK TIRE Magyarország Kft.
(Rechtssache C-298/09)
2009/C 267/58
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Bíróság Gazdasági Kollégium (Ungarische Republik)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RANI Slovakia s.r.o.
Beklagte: HANKOOK TIRE Magyarország Kft.
Vorlagefragen
1.
Kann der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) im Licht der Art. 3 Buchst. c und 59 des Vertrags von Rom dahin ausgelegt werden, dass das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Tätigkeit von Leiharbeitsunternehmen die an den Arbeitgeber (das Unternehmen) gestellten Anforderungen für den Zugang zur Ausübung dieser Tätigkeit im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats frei aufstellen und insoweit die Zulassung als Leiharbeitsunternehmen solchen Unternehmen vorbehalten kann, die in seinem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben?
2.
Kann Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahin ausgelegt werden, dass im Hinblick auf die Genehmigung der Tätigkeit Unternehmen, die ihren Sitz im jeweiligen Mitgliedstaat haben, gegenüber Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Vorzugsbehandlung gewährt werden kann?
3.
Können die Art. 59, 62 und 63 des Vertrags von Rom in Verbindung miteinander dahin ausgelegt werden, dass die zum Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union bestehenden Beschränkungen fortbestehen können, ohne dem Gemeinschaftsrecht zuwiderzulaufen, bis der Rat ein Programm aufstellt, in dem die Voraussetzungen für die Liberalisierung dieser Art von Dienstleistungen festgelegt sind, bzw. die Richtlinien zur Verwirklichung dieses Programms erlässt?
4.
Sollten die vorstehenden Fragen verneint werden: Gibt es ein Allgemeininteresse, das die Beschränkung, nach der die Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmens nur von Unternehmen ausgeübt werden kann, die ihren Sitz im in Rede stehenden Mitgliedstaat haben und dort registriert sind, rechtfertigt, so dass diese Beschränkung mit den Art. 59 und 65 des Vertrags von Rom vereinbar ist?
(1) ABl. L 18 vom 21.1.1997.
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