24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/11
Klage, eingereicht am 30. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-303/09)
2009/C 256/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und E. Righini)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 5 und 6 der Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben, gewährt hat (bekannt gegeben am 22. Oktober 2004 unter Aktenzeichen K[2004] 3893) (ABl. L 100 vom 20. April 2005, S. 46), und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht fristgemäß alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundene Beihilferegelung aufzuheben und die aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist, innerhalb deren Italien die Regelung habe aufheben und die rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückfordern sollen, sei zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung abgelaufen. Seither seien mehr als vier Jahre vergangen, und die italienischen Behörden müssten noch immer mehr als 25 % der gewährten Beihilfen, für die eine Zahlungsaufforderung übermittelt worden sei, zurückerhalten und der Kommission den Betrag derjenigen Beihilfen mitteilen, die Empfängern gewährt worden seien, die nicht in erster Linie berechtigt gewesen seien, die Regelung in Anspruch zu nehmen.
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