24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/11
Klage, eingereicht am 30. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-304/09)
2009/C 256/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und E. Righini)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2006/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (bekannt gegeben am 17. März 2005 unter Aktenzeichen K[2005]) 591, ABl. L 94 vom 1. April 2006, S. 42), und dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um die durch die genannte Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilferegelung aufzuheben und die gemäß dieser Regelung rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern;
—
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist, innerhalb deren Italien die Regelung hätte aufheben und die rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückfordern müssen, sei zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung abgelaufen. Mehr als vier Jahre später hätten die italienischen Behörden nur ungefähr 25 % der Beihilfen wieder eingezogen.
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