7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/35
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 10. August 2009 — MSD Sharp & Dohme GmbH gegen Merckle GmbH
(Rechtssache C-316/09)
2009/C 267/66
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MSD Sharp & Dohme GmbH
Beklagte: Merckle GmbH
Vorlagefrage
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (2), folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?
(1) ABl. L 311, S. 67
(2) ABl. L 81, S. 51
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