7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/36
Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2009 von ArchiMEDES gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Juni 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-396/05 und T-397/05, ArchiMEDES/Kommission
(Rechtssache C-317/09 P)
2009/C 267/67
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Architecture, Microclimat, Énergies Douces Europe et Sud, sarl (ArchiMEDES) (Prozessbevollmächtigter: P.-P. Van Gehuchten, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-396/05 und T-397/05 aufzuheben und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, mit denen sie beantragte,
—
die in dem ihr am 10. Oktober 2005 zugestellten Schreiben vom 5. Oktober 2005 enthaltene an sie gerichtete Entscheidung der Kommission über eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen für nichtig zu erklären sowie
—
die in den Schreiben vom 30. August 2005 enthaltene Rückforderungsentscheidung und die Belastungsanzeige Nr. 324070638 vom 23. August 2005, die ihr am 2. September 2005 zugestellt wurden, für nichtig zu erklären,
—
die Entscheidung der Kommission, den Vertrag vom 30. August 2005 zu kündigen, für nichtig zu erklären,
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die Kommission zur Zahlung von 125 906 Euro zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 12. Februar 2002 zu verurteilen,
—
hilfsweise, die Kommission zur Zahlung von 103 551,90 Euro zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 12. Februar 2002 zu verurteilen, und
der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
ArchiMEDES stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der ihren Antrag auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben der Kommission vom 5. Oktober 2005 enthaltenen Entscheidung über die Aufrechnung von Forderungen betrifft, macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung von Art. 230 EG und Art. 1291 des französischen Code civil (Zivilgesetzbuch) sowie einen Begründungsfehler oder -mangel des angefochtenen Urteils geltend. Die Aufrechnungsentscheidung sei eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG, und die im vorliegenden Fall von der Kommission getroffene Entscheidung sei in Unkenntnis der Voraussetzungen des Art. 1291 des Code civil getroffen worden, unter den der zwischen ArchiMEDES und der Kommission geschlossene Vertrag falle und wonach eine Forderung im Bestreitensfall erst zu dem Zeitpunkt einredefrei werde, zu dem ein Urteil ergehe, mit dem der Schuldner zur Zahlung des geforderten Betrags an den Gläubiger verurteilt werde. Das Gericht habe somit die genannten Bestimmungen außer Acht gelassen, als es entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 5. Oktober 2005 habe, da es sich dabei um eine einseitige fehlerhafte Maßnahme handele.
Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft eine Verletzung von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, von Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, des allgemeinen Grundsatzes der Streitverkündung, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren. Das Gericht habe den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Ladung der anderen Vertragsparteien und auf Erstreckung des Urteils auf alle Vertragsparteien ohne Begründung abgelehnt. Diese Ablehnung habe zu einem faktischen Bruch der Waffengleichheit zwischen den Parteien eines Vertrags geführt, der die Kommission mit zahlreichen anderen Partnern verbinde, weil die Kommission ihre Klage gegebenenfalls gegen alle diese Vertragsparteien richten könne, während diese Möglichkeit nicht bestehe, wenn die Klage von einer dieser Vertragsparteien ausgehe.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Gerichts gegen die Art. 1134 und 1165 des Code civil, gegen den Grundsatz der Beweiskraft von Urkunden, gegen die Art. 1.1 und 10 des Vertrags BU/209/95, gegen die Art. 2.1, 2.2, 21.1 und 21.4 des Anhangs II dieses Vertrags sowie einen Begründungsmangel oder -fehler des angefochtenen Urteils geltend. Das Gericht habe dadurch gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, dass es zum einen die Rechte und Pflichten der verschiedenen Vertragsparteien voneinander getrennt habe, obwohl diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrags BU/209/95 hafteten, und zum anderen die Rechtsmittelführerin in Bezug auf den Vertrag aufgrund ihrer Eigenschaft als Subunternehmerin als Dritte qualifiziert habe, obwohl sie durchaus Vertragspartei sei.
Viertens beruft sich die Rechtsmittelführerin auf einen Verstoß des Gerichts gegen die Art. 1134 und 1184 des Code civil, gegen den Grundsatz der Beweiskraft von Urkunden, gegen Art. 5 des Anhangs II des Vertrags BU/209/95 sowie auf einen Begründungsmangel und einen Widerspruch des angefochtenen Urteils insoweit, als das Gericht der Kommission trotz der Feststellung, dass diese den Abschlussbericht drei Jahre zuvor stillschweigend gebilligt habe, das Recht zur einseitigen Kündigung des Vertrags zum 30. August 2005 zugestanden habe.
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