7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/39
Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2009 von A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache T-301/02, AEM/Kommission
(Rechtssache C-320/09 P)
2009/C 267/70
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giardina, A. Santa Maria, C. Croff und G. Pizzonia)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil in der Rechtssache T-301/02 wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 87 EG-Vertrag, sowie wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, soweit darin die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer als staatliche Beihilfe eingestuft wird;
—
das Urteil wegen falscher und widersprüchlicher Anwendung des Gemeinschaftsrechts aufzuheben, soweit darin die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht als bestehende Beihilfe eingestuft wird;
—
das Urteil wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht aufzuheben, soweit darin die mit der Entscheidung (1) verfügte Rückforderungsanordnung für rechtmäßig erklärt wird, und infolgedessen
—
die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Übergangsregelung für Steuerkontinuität in Bezug auf Unternehmen der örtlichen Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung zu einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe erklärt wird (Art. 2 der Entscheidung), und/oder, soweit darin Italien aufgegeben wird, die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (Art. 3 der Entscheidung);
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die A2A S.p.A. einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 87 Abs. 1 EG sowie einen Begründungsmangel, soweit in dem Urteil die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer als staatliche Beihilfe eingestuft werde. Insbesondere habe die Kommission in der Entscheidung die Erfüllung zweier Tatbestandsmerkmale des Art. 87 Abs. 1 EG im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. Das Gericht habe, anders als es das nach dem Maßstab der gemäß der Gemeinschaftsrechtsprechung erforderlichen „vollständigen“ Prüfung hätte tun müssen, die Annahmen, auf die die Kommission ihre Einstufung als „Beihilfe“ gestützt habe, nicht ordnungsgemäß überprüft.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Klägerin hilfsweise einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 88 EG sowie gegen die Begründungspflicht und beantragt in diesem Zusammenhang die Aufhebung des Urteils, soweit darin die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer als „neue Beihilfe“ eingestuft wird. Insbesondere habe das Gericht, indem es sich schlicht die Behauptungen der Kommission zu eigen gemacht habe, verneint, dass die dreijährigen Aufschubmaßnahmen zugunsten der in Aktiengesellschaften umgewandelten gemeindlichen Unternehmen als „bestehende Beihilfen“ angesehen werden könnten. Zum gegenteiligen Ergebnis gelange man allerdings, wenn man berücksichtige, dass die fragliche Steuerbefreiungsregelung, die älter als der EG-Vertrag sei, auch für die gemeindlichen Unternehmen gegolten habe, die, wie von der Kommission selbst eingeräumt, das gleiche Wirtschaftsgebilde verkörperten wie die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90.
Schließlich begehrt A2A mit dem dritten Rechtsmittelgrund, wiederum hilfsweise, die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts und der darin enthaltenen Grundsätze, soweit mit ihm die mit der Entscheidung verfügte Rückforderungsanordnung für rechtmäßig erklärt wird. Das Urteil sei aufzuheben, soweit es entgegen früheren Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit der in der Entscheidung enthaltenen allgemeinen Anordnung und im Kern das völlige Fehlen eines Ermessens der nationalen Behörden bestätige.
(1) Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21).
Full & Egal Universal Law Academy