10.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 244/3
Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache T-33/07, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-321/09 P)
2009/C 244/05
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigter: I. Chalkias)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
dem vorliegenden Rechtsmittel und den vorgetragenen Gründen stattzugeben,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben,
—
der Klage teilweise stattzugeben,
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Es wird geltend gemacht,
1.
dass das Gericht erster Instanz den Grundsatz der Rechtssicherheit falsch ausgelegt und angewendet habe, da es in dem angefochtenen Urteil zwar festgestellt habe, dass das fragliche Rechnungsabschlussverfahren ohne Zweifel sehr lang gewesen sei, denn es sei am 9. November 1999 mit der ersten Überprüfung eröffnet und am 15. Dezember 2006, dem Tag der Veröffentlichung des angefochtenen Urteils, abgeschlossen worden, es jedoch zu Unrecht angenommen habe, dass diese Feststellung im Rahmen des Verfahrens des Rechnungsabschlusses des EAGFL relativiert werde, und festgestellt habe, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt worden sei,
2.
dass das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz eine falsche und widersprüchliche Begründung enthalte, da das Gericht zwar eingeräumt habe, dass die Europäische Kommission Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1201/89 falsch ausgelegt und angewendet habe und dass der von der Hellenischen Republik geltend gemachte Nichtigkeitsgrund durchgreife und ihm stattgegeben werden müsse, es jedoch festgestellt habe, dass die Begründetheit der finanziellen Berichtigung trotz alledem nicht in Frage gestellt werde.
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