26.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 233/12
Rechtsmittel, eingereicht am 12. August 2009 von der NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juni 2009 in der Rechtssache T-156/06, NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-322/09 P)
2009/C 233/21
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB (Prozessbevollmächtigte: M. Merola und L. Armati, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;
—
die Klage von Destination Stockholm in der Rechtssache T-152/06 für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen den Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen,
hilfsweise,
—
das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Klage von Destination Stockholm in der Rechtssache T-152/096 für zulässig zu erklären;
—
die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Prüfung der Begründetheit zurückzuverweisen;
—
die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht erster Instanz im angefochtenen Urteil
—
Art. 230 EG dadurch falsch angewandt habe, dass es den Inhalt der angefochtenen Schreiben, die Absicht des Verfassers und das im Verfahren vor ihm vorgelegte Beweismaterial offensichtlich verfälscht habe;
—
den Standpunkt der Kommission zur Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen unrichtigerweise als Vorfrage eingestuft und sich insoweit auf eine widersprüchliche Begründung gestützt habe;
—
sich mit der Erwägung, dass die Kommission ein Ersuchen um Empfehlung geeigneter Maßnahmen zurückgewiesen habe, zu Unrecht auf Art. 88 Abs. 1 bezogen habe;
—
die Art. 4, 10, 13 und 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) dadurch unrichtig angewandt habe, dass es entschieden habe, dass die von der Kommission vorgenommene Einstufung der beanstandeten Maßnahmen als bestehende Beihilfe die Anfechtung der Zurückweisung einer Beschwerde verhindere.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy