7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/40
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division, eingereicht am 12. August 2009 — L’Oréal SA, Lancôme parfums et beauté & Cie, Laboratoire Garnier & Cie SNC, L’Oréal (UK) Limited/eBay International AG, eBay Europe SARL, eBay (UK) Limited, Stephan Potts, Tracy Ratchford, Marie Ormsby, James Clarke, Joanna Clarke, Glen Fox, Rukhsana Bi
(Rechtssache C-324/09)
2009/C 267/71
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: L’Oréal SA, Lancôme parfums et beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie, L’Oréal (UK) Limited
Beklagte: eBay International AG, eBay Europe SARL, eBay (UK) Limited, Stephan Potts, Tracy Ratchford, Marie Ormsby, James Clarke, Joanna Clarke, Glen Fox, Rukhsana Bi
Vorlagefragen
1.
Liegt ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG (1) vom 21. Dezember 1988 (im Folgenden: Markenrichtlinie) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (2) des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: Gemeinschaftsmarkenverordnung) vor, wenn Parfum- und Kosmetik-Tester (d. h. Muster, die dazu dienen, Verbrauchern in Einzelhandelsgeschäften Produkte zu zeigen) und „dramming bottles“ (Abfüllflaschen, d. h. Behältnisse, aus denen kleine Mengen entnommen werden können, die als kostenlose Proben an Verbraucher abgegeben werden), die nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmt sind (und oft die Aufschrift „nicht zum Verkauf bestimmt“ oder „nicht zum Einzelverkauf bestimmt“ tragen), den Vertragshändlern des Markeninhabers kostenlos zur Verfügung gestellt werden?
2.
Bildet der Umstand, dass Parfums und kosmetische Mittel ohne Zustimmung des Markeninhabers aus Behältnissen (oder anderen Verpackungen) entnommen worden sind, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Markenrichtlinie und Art. 13 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung einen „berechtigten Grund“, der es rechtfertigt, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der unverpackten Waren widersetzt?
3.
Macht es für die Beantwortung der zweiten Frage einen Unterschied, ob
a)
die unverpackten Waren aufgrund der Entfernung der Behältnisse (oder anderen äußeren Verpackungen) nicht die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 76/768/EWG (3) des Rates vom 27. Juli 1976 vorgeschriebenen Angaben, insbesondere ein Verzeichnis der Bestandteile oder ein Ablaufdatum enthalten?
b)
das Angebot zum Kauf oder der Verkauf der unverpackten Waren aufgrund des Fehlens dieser Angaben nach dem Recht des EU-Mitgliedstaats, in dem sie von Dritten zum Kauf angeboten oder verkauft werden, eine Straftat darstellt?
4.
Macht es für die Beantwortung der zweiten Frage einen Unterschied, ob der weitere Vertrieb das Image der Waren und damit den Ruf der Marke schädigt oder zu schädigen droht? Falls ja, besteht für diese Wirkung eine Vermutung, oder muss der Markeninhaber sie nachweisen?
5.
Wenn ein Händler, der einen Online-Marktplatz betreibt, von dem Betreiber einer Suchmaschine die Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen Zeichens als Suchwort erwirbt, so dass dieses Zeichen für die Nutzer von der Suchmaschine in einem gesponserten Link zu der Website des Betreibers des Online-Marktplatzes sichtbar gemacht wird, stellt dann das Sichtbarmachen des Zeichens in dem gesponserten Link eine „Benutzung“ des Zeichens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung dar?
6.
Wenn die Tatsache, dass ein Nutzer auf den in der fünften Frage bezeichneten gesponserten Link klickt, ihn direkt zu mit dem von Dritten auf der Website platzierten Zeichen versehenen Anzeigen oder Verkaufsangeboten für Waren führt, die mit denen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, wobei aufgrund der Statusunterschiede der betreffenden Waren einige dieser Anzeigen oder Verkaufsangebote die Marke verletzen, andere dagegen nicht, liegt dann eine Benutzung des Zeichens „für“ die die Marke verletzenden Waren durch den Betreiber des Online-Marktplatzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung vor?
7.
Wenn sich unter den Waren, für die auf der in Frage 6 bezeichneten Website Werbung getrieben wird und die dort zum Verkauf angeboten werden, solche Waren finden, die nicht von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht wurden, fällt dann diese Benutzung schon deshalb unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung und nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Markenrichtlinie und Art. 13 Abs. 1 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, weil sich die Anzeige oder das Verkaufsangebot an Verbraucher in dem durch die Marke erfassten Gebiet richtet, oder muss der Markeninhaber beweisen, dass die Anzeige oder das Verkaufsangebot zwangsläufig das Inverkehrbringen der fraglichen Waren in dem durch die Marke erfassten Gebiet impliziert?
8.
Ändert es etwas an den Antworten auf die Fragen 5, 6 und 7, wenn die vom Markeninhaber beanstandete Benutzung im Sichtbarmachen des Zeichens nicht in einem gesponserten Link, sondern auf der Website des Betreibers des Online-Marktplatzes selbst besteht?
9.
Wenn eine solche Benutzung schon deshalb unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung und nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Markenrichtlinie und Art. 13 Abs. 1 der Gemeinschaftsmarkenverordnung fällt, weil sich die Anzeige oder das Verkaufsangebot an Verbraucher in dem durch die Marke erfassten Gebiet richtet:
a)
Besteht eine solche Benutzung in „der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, oder umfasst sie eine solche Speicherung?
b)
Wenn die Benutzung nicht ausschließlich in unter Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fallenden Tätigkeiten besteht, aber solche Tätigkeiten umfasst, ist dann der Betreiber des Online-Marktplatzes insoweit von der Verantwortlichkeit befreit, als die Benutzung in solchen Tätigkeiten besteht, und, wenn ja, können wegen einer solchen Benutzung, soweit keine Befreiung von der Verantwortlichkeit besteht, Schadensersatz oder andere finanzielle Wiedergutmachungsleistungen zuerkannt werden?
c)
Stellt es eine „tatsächliche Kenntnis“ oder ein „Bewusstsein“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dar, wenn der Betreiber des Online-Marktplatzes davon Kenntnis hat, dass Waren unter Verletzung eingetragener Marken auf seiner Website beworben, zum Verkauf angeboten und verkauft wurden und dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verletzungen der in Rede stehenden eingetragenen Marken durch Werbung, Angebot zum Verkauf und Verkauf derselben oder ähnlicher Waren durch denselben oder andere Nutzer der Website andauern wird?
10.
Verpflichtet Art. 11 der Richtlinie 2004/48 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums die Mitgliedstaaten, in Fällen, in denen Dienste einer Mittelsperson wie etwa des Betreibers einer Website von einem Dritten zur Verletzung einer eingetragenen Marke in Anspruch genommen wurden, sicherzustellen, dass der Markeninhaber eine gerichtliche Anordnung gegen die Mittelsperson erwirken kann, um weitere Verletzungen dieser Marke — und nicht nur die Fortsetzung der spezifischen Verletzungshandlung — zu verhindern? Falls ja, welchen Umfang muss diese gerichtliche Anordnung haben?
(1) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1).
(2) ABl. L 11, S. 1.
(3) Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169).
(4) ABl. L 157, S. 45.
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