21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/21
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. August 2009 — Mensch und Natur AG gegen Freistaat Bayern
(Rechtssache C-327/09)
2009/C 282/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mensch und Natur AG
Beklagter: Freistaat Bayern
Vorlagefragen
1.
Schließt es Art. 249 Abs. 4 EG aus, eine nach ihrem Wortlaut nur an einen bestimmten Betroffenen gerichtete Entscheidung der Kommission so zu verstehen, dass sie auch gegenüber anderen Unternehmen verbindlich ist, die nach Sinn und Zweck der Entscheidung in gleicher Weise zu behandeln sind?
2.
Ist die Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 über die Zulassungsverweigerung von „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten (2000/196/EG) (1), nach deren Art. 1 „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft nicht zugelassen sind, auch gegenüber der Klägerin verbindlich, die „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ derzeit in der Gemeinschaft in Verkehr bringt?
(1) Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 über die Zulassungsverweigerung von „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 77); ABl. L 61, S. 14.
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