7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/41
Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2009 von der Iride SpA, vormals AMGA SpA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache T-300/02, AMGA/Kommission
(Rechtssache C-329/09 P)
2009/C 267/72
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Iride SpA, vormals AMGA SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo und T. Ubaldi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil in der Rechtssache T-300/02 aufzuheben, und zwar wegen Entstellung des Akteninhalts und falscher rechtlicher Schlussfolgerungen des Gerichts aus diesem Akteninhalt, als es befand, dass die Azienda Mediterranea Gas e Acqua S.p.A. (AMGA) von der streitigen Entscheidung (1) nicht individuell betroffen sei, und deren Klage in der Rechtssache T-300/02 für unzulässig erklärte;
—
die Klage in der Rechtssache T-300/02 für zulässig zu erklären und die Sache gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;
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der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht für ihr Begehr einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, der auf die Entstellung des Akteninhalts und auf falsche rechtliche Schlussfolgerungen gestützt wird, die das Gericht aufgrund unzutreffender Feststellungen in dem Urteil nach Art. 230 Abs. 4 EG und der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsprechung gezogen habe. Das Gericht habe insbesondere völlig entstellt, was ihm die AMGA als Beleg dafür unterbreitet habe, dass sie tatsächlich eine Einzelbeihilfe erhalten habe, die im Rahmen der streitigen Beihilferegelung gewährt worden sei und deren Rückforderung die Kommission angeordnet habe. Aufgrund dieser Entstellung des Akteninhalts habe das Gericht dann die falsche rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass die AMGA von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen und ihre Klage deshalb unzulässig sei.
(1) Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21).
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