19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/10
Klage, eingereicht am 17. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
(Rechtssache C-331/09)
2009/C 312/17
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und A. Stobiecka-Kuik)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen Art. 249 Abs. 4 EG sowie die Art. 3, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2007] 5087, veröffentlicht in ABl. 2008, L 116) verstoßen hat, dass sie ihre Verpflichtungen aus dieser Entscheidung nicht erfüllt oder jedenfalls die Kommission nicht über die Erfüllung dieser Verpflichtungen unterrichtet hat;
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Am 23. Oktober 2007 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der sie die Rückforderung einer Beihilfe vom polnischen Stahlhersteller Technologie Buczek Gruppe, insbesondere von der Technologie Buczek SA (im Folgenden: TB) und deren Tochtergesellschaften Huta Buczek (im Folgenden: HB) und Buczek Automotive (im Folgenden: BA), anordnete, die einen vorab genehmigten Umstrukturierungsplan nicht ordnungsgemäß umgesetzt und im weiteren Verlauf eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Betriebsbeihilfe erhalten hätten. Diese Betriebsbeihilfe habe in der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bestanden. Die Republik Polen sei am 24. Oktober 2007 über ihren Ständigen Vertreter bei der Europäischen Union von der Entscheidung unterrichtet worden. Zugleich habe die Kommission die Republik Polen aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzuerlangen.
Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Beihilfe zugunsten von HB und BA nicht zurückgezahlt worden.
Nach Angaben der polnischen Behörden seien Grund für die erhebliche Verzögerung bei der Rückforderung der Beihilfe neben rein technischen Hindernissen die Vorschriften des polnischen Insolvenzrechts. Die polnischen Behörden hätten erläutert, dass die staatliche Beihilfe, um die es in der Entscheidung gehe, in der Nichterfüllung von Verbindlichkeiten der TB bestanden habe, obwohl in Wirklichkeit deren Tochtergesellschaften den Nutzen von der Beihilfe gehabt hätten. In dieser Situation habe TB formal für alle Verbindlichkeiten einschließlich der von HB und BA zurückzufordernden Beträge gehaftet. Die polnischen Rechtsvorschriften ließen eine Abschreibung solcher Forderungen angeblich nicht zu, es sei denn, es liege ein Fall „völliger Unmöglichkeit“ vor. Wenn diese Forderungen angemeldet würden, sei der Insolvenzverwalter von TB zur Tilgung dieser Schulden verpflichtet, unter Einbeziehung der Beträge, die von den Tochtergesellschaften zurückzufordern gewesen seien. Würden diese Beträge zurückgezahlt, entfalle die Rechtsgrundlage für ihre Geltendmachung gegenüber HB und BA.
Nach Ansicht der Kommission genügt jedoch nicht, dass die Republik Polen alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreife. Ergebnis dieser Maßnahmen müsse der wirksame und sofortige Vollzug der Entscheidung sein; andernfalls sei davon auszugehen, dass die Republik Polen ihre Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Ein Mitgliedstaat habe seine Rückforderungspflicht verletzt, wenn die Schritte, die er unternommen habe, keinerlei Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Rückzahlung des fraglichen Betrags gezeigt hätten.
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