21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/23
Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2009 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Juni 2009 in der Rechtssache T-258/04, Polen/Kommission
(Rechtssache C-336/09 P)
2009/C 282/40
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Republik Zypern
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04), in vollem Umfang aufzuheben;
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Art. 5, Art. 6 Abs. 1, 2 und 3, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1) für nichtig zu erklären;
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der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof aufzuerlegen;
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über das Rechtsmittel als Große Kammer zu erkennen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit der Feststellung, dass die Frist für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 60/2004 mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung in den Amtssprachen der Fünfzehnergemeinschaft, also vor Abschluss der Veröffentlichung in den Amtssprachen der erweiterten Gemeinschaft, zu laufen begonnen habe, seien die Verordnung Nr. 1 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (2) und der Beitrittsvertrag falsch ausgelegt worden.
Mit der Feststellung, dass die Republik Polen vor dem Beitritt zur Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 230 Abs. 4 EG als juristische Person effektiv auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 60/2004 hätte klagen können, sei diese Vorschrift falsch ausgelegt worden.
Damit, dass der Republik Polen das Recht genommen worden sei, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 60/2004 gerichtlich überprüfen zu lassen, obwohl diese Verordnung an sie als Mitgliedstaat gerichtet worden sei, sei gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verstoßen worden.
Damit, dass der Republik Polen das Recht genommen worden sei, die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, der die Bedingungen des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union ändere und das Gleichgewicht der sich aus der Gemeinschaftszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten störe, gerichtlich überprüfen zu lassen, werde gegen den Grundsatz der Solidarität und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Damit, dass die Argumente der Republik Polen betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und den Grundsatz von Treu und Glauben nicht behandelt worden seien und der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet worden sei, sei gegen das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz verstoßen worden.
(1) ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8.
(2) ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
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