21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/23
Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2009 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2009 in der Rechtssache T-498/04, Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-337/09 P)
2009/C 282/41
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf)
Andere Verfahrensbeteiligte: Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Association des Utilisateurs et Distributeurs de l’AgroChimie Européenne (Audace)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juni 2009 aufzuheben,
—
endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
—
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen,
—
in jedem Fall, der Klägerin des ersten Rechtszugs die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht erster Instanz habe
1.
die beiden Bedingungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden: Grundverordnung), und zwar die Voraussetzungen, dass ein Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus ausreichend Beweismaterial dahin gehend enthalten müsse, dass die in der Vorschrift aufgezählten Entscheidungen „auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln“ und „ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe“ getroffen würden, rechtsfehlerhaft als eine einzige Bedingung behandelt und die zweite Bedingung damit überflüssig gemacht;
2.
das Wort „nennenswert“ in der Formulierung „nennenswerte Staatseingriffe“ in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass es sich auf die den Staatseingriffen zugrunde liegenden Erwägungen und Motive beziehe, etwa darauf, ob die Staatseingriffe auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhten oder auf Erwägungen, die dem Staat eigen seien, obgleich eine derartige Auslegung keine Stütze im Wortlaut der Vorschrift finde;
3.
die Beweislast rechtsfehlerhaft faktisch umgekehrt, indem es vom Rat, wenn dieser einem staatlich kontrollierten Unternehmen die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus verweigere, den Nachweis verlange, dass die Entscheidungen des Unternehmens nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c durch dem Staat eigene Erwägungen beeinflusst seien, die im Gegensatz zu wirtschaftlichen Erwägungen stünden;
4.
rechtsfehlerhaft entschieden, der Rat habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als er zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Staat hinsichtlich der Festlegung der Ausfuhrpreise für das betroffene Erzeugnis eine nennenswerte Kontrolle über die Klägerin ausgeübt habe, indem er (i) die China Chamber of Commerce Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters (im Folgenden: CCCMC) ermächtigt habe, einen Mindestpreis festzulegen, Ausfuhren zu kontrollieren und solche, bei denen dieser Preis nicht eingehalten werde, zu untersagen, und (ii) den Mindestpreis durchsetze, indem er von der CCCMC nicht gesichtete Ausfuhren verbiete. Insbesondere habe das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Rat die Beweiskraft und das Ausreichen der Belege hätte in Frage stellen müssen, die die Klägerin zum Nachweis dafür vorgelegt habe, dass das von der CCCMC errichtete und von den chinesischen Ausfuhrbehörden unterstützte System die Möglichkeit der Ausführer, die Ausfuhrpreise unabhängig festzulegen, nicht eingeschränkt habe;
5.
auf der Grundlage der übrigen Feststellungen rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Rat einen offensichtlichen Fehler begangen habe, als er der Klägerin die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus verweigert habe.
(1) ABl. L 56, S. 1.
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