24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/15
Klage, eingereicht am 25. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-340/09)
2009/C 256/29
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es hinsichtlich bestimmter Zoos in Aragón, Asturien, den Balearen, den Kanaren, Kantabrien, Kastilien und León, der Gemeinschaft Valencia, Extremadura und Galizien
—
nicht dafür gesorgt hat, dass alle Zoos in seinem Hoheitsgebiet spätestens zu dem in der Richtlinie 1999/22/EG (1) des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos angeführten Zeitpunkt über eine nach Art. 4 Abs. 2, 3 und, was Aragón, Asturien, die Kanaren, Kantabrien sowie Kastilien und León anbelangt, 4 dieser Richtlinie ausgestellte Betriebserlaubnis verfügen, und
—
nicht die nach Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Schließung von Zoos ohne Betriebserlaubnis ergriffen hat,
gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 der genannten Richtlinie verstoßen hat;
—
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Auffassung, dass das Königreich Spanien
—
nicht dafür gesorgt habe, dass alle Zoos in seinem Hoheitsgebiet spätestens zu dem in der Richtlinie angeführten Zeitpunkt über eine nach Art. 4 Abs. 2, 3 und, was Aragón, Asturien, die Kanaren, Kantabrien sowie Kastilien und León anbelange, 4 dieser Richtlinie ausgestellte Betriebserlaubnis verfügten;
—
nicht die nach Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Schließung von Zoos ohne Betriebserlaubnis ergriffen habe.
(1) ABl. L 94, S. 24.
Full & Egal Universal Law Academy