7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/43
Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2009 von der Victor Guedes — Indústria e Comércio, SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache T-151/08, Guedes — Indústria e Comércio/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Consorci de l'Espai Rural de Gallecs
(Rechtssache C-342/09 P)
2009/C 267/75
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Victor Guedes — Indústria e Comércio, SA (Prozessbevollmächtigter: B. Braga da Cruz, advogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Consorci de l'Espai Rural de Gallecs
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache T-151/08 (betreffend die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt [HABM] vom 16. Januar 2008 in der Sache R 986/2007-2 und die Entscheidung der Hauptabteilung Marken des HABM vom 27. April 2007 im Widerspruchsverfahren Nr. B 828 634) gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aufzuheben;
—
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 710 597 für Waren der Klassen 29 und 31 zurückzuweisen;
—
dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Hauptabteilung Marken des HABM habe zwar entschieden, dass einige der fraglichen Waren gleich oder offensichtlich ähnlich seien, jedoch, ohne die Bekanntheit der älteren Marke „GALLO“ zu prüfen, die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Marken verschieden seien.
Die Zweite Beschwerdekammer sei dieser Auffassung gefolgt und habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Marken, obwohl die Bekanntheit der älteren Marke „GALLO“ ordnungsgemäß nachgewiesen worden sei, unterschiedlich seien.
Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften habe die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt, dass die fraglichen Marken in klanglicher, optischer und begrifflicher Hinsicht unterschiedlich seien.
Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen diese Feststellung, da sie der Auffassung ist, dass die Marken GALLO und GALLECS identische oder offensichtlich ähnliche Waren bezeichneten.
Es gebe nämlich eine ganze Reihe von Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte, wonach Marken, deren erste Bestandteile gleich seien, zum Verwechseln ähnlich seien und deshalb auf dem Markt nicht nebeneinander bestehen könnten.
Außerdem sei untersucht und festgestellt worden, dass die Marke GALLO eine Bekanntheit genieße, die der älteren Marke in Portugal eine erhöhte Unterscheidungskraft verleihe.
Somit bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Antragsgegner aus der Bekanntheit der älteren portugiesischen Marke „GALLO“ der Rechtsmittelführerin einen unangemessenen Vorteil ziehen würde.
Daher verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
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