21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/27
Rechtsmittel der ThyssenKrupp Nirosta AG, vormals ThyssenKrupp Stainless AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2009 in der Rechtssache T-24/07, ThyssenKrupp Stainless AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 2. September 2009
(Rechtssache C-352/09 P)
2009/C 282/47
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: ThyssenKrupp Nirosta AG, vormals ThyssenKrupp Stainless AG (Prozessbevollmächtigte: M. Klusmann und S. Thomas, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
1.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2009 in der Rechtsache T-24/07 (ThyssenKrupp Stainless AG/Kommission) insgesamt aufzuheben;
2.
hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;
3.
weiter hilfsweise, das gegenüber der Klägerin in Art. 2 der angegriffenen Entscheidung der Beklagten vom 20. Dezember 2006 verhängte Bußgeld angemessen herabzusetzen;
4.
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Gegenstand dieses Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (im Folgenden: Rechtsmittelgegnerin) vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 KS abgewiesen wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft einen Kartellverstoß im Zusammenhang mit dem Markt für Edelstahl-Produkte, der nach den Feststellungen der Rechtsmittelgegnerin im Januar 1998 endete. Die Zuwiderhandlung fiel in den Anwendungsbereich des Artikels 65 KS.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.
Mit ihrem 1. Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz nulla poena sine lege, gegen Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden: Art. 23 VO 1/2003) und die Artikel 5, 7 Abs. 1 und 83 EG sowie eine Verletzung der Souveränität der EGKS-Signatarstaaten geltend, soweit das Gericht die von der Rechtsmittelgegnerin herangezogene Rechtsgrundlage — bestehend aus Artikel 65 § 1 KS in Kombination mit Art. 23 VO 1/2003 — bestätigt habe. Artikel 65 § 1 KS stelle seit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags keine gültige Sanktionsnorm dar. Deshalb habe die Rechtsmittelgegnerin sine lege gehandelt. Eine Bebußung könne auch nicht ergänzend auf Art. 23 VO 1/2003 gestützt werden. Diese Norm erlaube nach der Kompetenzordnung des Vertrags nur eine Sanktionierung von Zuwiderhandlungen gegen Normen des EG-Rechts, nicht des EGKS-Rechts.
Mit ihrem 2. Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die Grundsätze res iudicata und nulla poena sine lege sowie eine fehlerhafte Anwendung des Art. 23 VO 1/2003, soweit das Gericht die Ansicht der Rechtsmittelgegnerin bestätigt hat, dass die Rechtsmittelführerin für die von der Thyssen Stahl AG begangene Zuwiderhandlung an deren Stelle zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Thyssen Stahl AG existiere als solvente Gesellschaft fort und hätte daher von der Rechtsmittelgegnerin in Anspruch genommen werden können. Dies habe auch der Gerichtshof in seinem Urteil aus dem Jahr 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-65/02 P und C-73/02 P betreffend die ursprüngliche Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin von 1998 so entschieden. Selbst wenn der Gerichtshof in seinem Urteil von einem materiellen Haftungsübergang auf die Rechtsmittelführerin ausgegangen sein sollte, entfalte dies keine Rechtskraft für das vorliegende Verfahren, da diesem eine neue Entscheidung der Beklagten zugrunde liege. Die Rechtsmittelführerin könne ferner keinesfalls aufgrund ihrer Erklärung, mit der lediglich ein zivilrechtlicher Haftungsübergang deklaratorisch zum Ausdruck gebracht wurde, für die Thyssen Stahl AG haften, da eine unternehmensseitig abgegebene Erklärung niemals zu einem Übergang der Bußgeldpflicht führen könne.
Mit ihrem 3. Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz geltend. Die von dem Gericht bestätigte Sanktionsgrundlage des Art. 23 VO 1/2003 lasse nicht hinreichend klar und unzweideutig erkennen, dass sie sich auf Verstöße gegen Artikel 65 § 1 KS beziehe. Außerdem sei das von der Rechtsmittelgegnerin und dem Gericht angenommene Konzept eines „Haftungsübergangs kraft Erklärung“ weder in seinen Anwendungsvoraussetzungen noch in seinen Rechtsfolgen hinreichend klar und unzweideutig gesetzlich determiniert.
Mit ihrem 4. Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften. Da der Rechtsmittelführerin lediglich die Bußgeldfolge eines originär von der Thyssen Stahl AG zu verantwortenden Verstoßes auferlegt werden solle, müsse auch hinsichtlich der Verjährung auf die Thyssen Stahl AG abgestellt werden. Da diese kein Rechtsmittel gegen die ursprüngliche Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin eingelegt habe, habe die Verjährung ihr gegenüber nicht geruht. Mittlerweile sei daher die Verjährung eingetreten, so dass auch eine abgeleitete Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerin für Thyssen Stahl AG ausscheide.
Der 5. Rechtsmittelgrund betrifft eine Verletzung der Grundsätze der Bußgeldbemessung. Das Gericht habe zu Unrecht eine Ermäßigung des Bußgelds ausgeschlossen, obwohl die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren sämtliche Tatsachen unstreitig gestellt habe, die von der Kommission als Verstoß gegen Artikel 65 § 1 KS bewertet worden seien. Eine Bonifizierung dieser Kooperation hätte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass die Rechtsmittelführerin sich aus Rechtsgründen gegen eine Anwendung des Artikels 65 § 1 KS gewendet habe und ebenfalls aus Rechtsgründen einen Haftungsübergang von der Thyssen Stahl AG auf sie ablehne. Der Hinweis auf unzulässige rechtliche Bewertungen mindere nicht den Wert der Kooperation, da Rechtsfragen stets von Amts wegen zu prüfen seien und es nie — also unabhängig von Zugeständnissen der Parteien — zu ungesetzlichen Behördenentscheidungen kommen dürfe.
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