7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/45
Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2009 von der Perfetti Van Melle SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009 in der Rechtssache T-16/08, Perfetti Van Melle SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Cloetta Fazer AB
(Rechtssache C-353/09 P)
2009/C 267/78
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Perfetti Van Melle SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und P. Pozzi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Cloetta Fazer AB
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 113 der Verfahrensordnung dem Rechtsmittel stattzugeben und dementsprechend das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-16/08 vollständig aufzuheben;
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wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, diesen durch Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 24. November 2005 über den Antrag auf Nichtigerklärung Nr. 941 C 973065 selbst endgültig zu entscheiden und den Rechtsmittelgegnern die Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof sowie des Nichtigkeitsverfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. Rechtliche Gründe
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet sich die Perfetti Van Melle S.p.A. gegen das am 1. Juli 2009 ergangene und am 2. Juli 2009 zugestellte Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-16/08.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass das vorliegend angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) (1) in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung beruhe.
1.1. Erste Rüge: Die Rechtsmittelführerin beanstandet, dass das Gericht erster Instanz die in Rede stehenden Marken nicht auf der Grundlage der Kriterien „Gesamtwürdigung“ oder „Gesamteindruck“ untersucht habe.
Nach einem gefestigten Grundsatz sei bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorriefen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen seien. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht erster Instanz dem vorstehend genannten Grundsatz nicht gefolgt sei und insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung festgestellt habe, wobei es sich bei seiner Würdigung ausschließlich darauf gestützt habe, dass beide Marken das Element „CENTER“ aufwiesen.
In dem angefochtenen Urteil seien die Marken nicht unter Vornahme einer „Gesamtwürdigung“ oder im Hinblick auf ihren „Gesamteindruck“ untersucht worden. Stattdessen sei dort ein analytischer Ansatz gewählt und eine Prüfung der Marke „CENTER“ und des ersten Wortelements „CENTER“ der beanstandeten Marke vorgenommen, dem zweiten Wortteil „SHOCK“ jedoch keine Bedeutung beigemessen worden. In dem angefochtenen Urteil sei zwar das Kriterium der Gesamtwürdigung und des Gesamteindruck erwähnt worden, es genüge jedoch nicht, ein Kriterium der Rechtsprechung anzuführen und wiederzugeben: Ein korrektes Vorgehen erfordere, dass das Kriterium befolgt und fehlerfrei auf den Fall angewandt werde. Dies sei in dem angefochtenen Urteil nicht geschehen. In dem angefochtenen Urteil sei lediglich festgestellt worden, dass die beiden einander gegenüberstehenden Marken ähnlich seien, da beide das Wortelement „CENTER“ enthielten, es sei jedoch nicht erklärt worden, warum das Wortelement „SHOCK“ nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Rechtsmittelführerin ferner der Ansicht, in dem angefochtenen Urteil seien Tatsachen verfälscht und die Begründungspflicht verletzt worden.
1.2. Zweite Rüge: Die Rechtsmittelführerin beanstandet, dass das Gericht erster Instanz in dem angefochtenen Urteil einige äußerst wichtige und relevante Umstände nicht berücksichtigt habe.
Das angefochtene Urteil verstoße auch deshalb gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, weil für die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung der Marken äußerst relevante Umstände nicht gewürdigt worden seien. Insbesondere habe das Gericht erster Instanz nicht berücksichtigt, dass, wie in der bei ihm eingereichten Klageschrift ausführlich erläutert, die einander gegenüberstehenden Marken lange Zeit nebeneinander bestanden hätten und es tatsächlich keine Verwechslung gegeben habe.
Außerdem habe das Gericht erster Instanz einen anderen wichtigen Umstand nicht richtig gewürdigt, nämlich den Grad der Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise. Es sei in der Tat unlogisch, dass das Gericht erster Instanz davon ausgegangen sei, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher das Vorhandensein des Worts „SHOCK“ nicht bemerken und nicht erkennen würde, dass die betreffenden Marken nicht nur in Bild und Klang, sondern auch in ihrer Bedeutung verschieden seien, denn die Marke „CENTER“ sei ein Wort, das „den Mittelpunkt von etwas“ bezeichne und die Marke „CENTER SHOCK“ aufgrund des unterscheidungskräftigsten Teils „SHOCK“ ein Ausdruck, der an eine starke Empfindung (Schock) denken lasse, die der Verbraucher spüre, wenn er das Innere des Kaugummis kaue.
2. Es wird beantragt,
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gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 113 der Verfahrensordnung dem Rechtsmittel stattzugeben und dementsprechend das Urteil des Gerichts erster Instanz vollständig aufzuheben;
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wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, diesen durch Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 24. November 2005 über den Antrag auf Nichtigerklärung Nr. 941 C 973065 selbst endgültig zu entscheiden und den Rechtsmittelgegnern gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung die Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof sowie des Nichtigkeitsverfahrens vor dem HABM aufzuerlegen;
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alternativ, wenn der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit dieses den Rechtsstreit gemäß der bindenden rechtlichen Beurteilung des Gerichtshofs entscheidet.
(1) ABl. L 11, S. 1.
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