24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/16
Klage, eingereicht am 3. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-355/09)
2009/C 256/30
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, A.-A. Gilly)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass Irland seinen Verpflichtungen aus den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1) und Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (2) nicht nachgekommen ist, indem es nicht die zur Durchsetzung der Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erforderlichen nationalen Maßnahmen erlassen, diese Maßnahmen nicht gemäß Art. 16 dieser Verordnung mitgeteilt hat und die zur Durchführung des Art. 26 Abs. 3 sowie des Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlichen nationalen Maßnahmen nicht erlassen hat;
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Irland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, die Maßnahmen, die erforderlich seien, um den Bestimmungen von Verordnungen fristgerecht nachzukommen, zu treffen und der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Die irische Regierung habe die zur Durchführung der Art. 10, 12 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe erforderlichen Vorschriften weder erlassen noch mitgeteilt. Ebenso wenig habe die irische Regierung die Maßnahmen nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erlassen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22, S. 1).
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