19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/13
Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2009 von Athinaïki Techniki AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2009 in der Rechtssache T-94/05, Athinaïki Techniki AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-362/09 P)
2009/C 312/21
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Athinaïki Techniki AE (Prozessbevollmächtigter: S. A. Pappas, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Athens Resort Casino AE Symmetochon
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.
Nach dem ersten Grund habe das Gericht die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsakts unrichtig ausgelegt. Voraussetzung für die Gültigkeit der Rücknahme sei, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festgestellt worden sei und dass seine Rücknahme innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei die Rücknahme der Maßnahme der Kommission mehr als vier Jahre nach ihrem Erlass erfolgt, und es sei keine Begründung gegeben worden.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Athinaïki Techniki, dass das Gericht einen Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es nicht über die von ihr aufgeworfene Frage des Ermessensmissbrauchs entschieden habe. Durch die Rücknahme der streitigen Entscheidung wolle die Kommission nicht den in Rede stehenden Akt zurücknehmen, um das Legalitätsprinzip zu beachten, sondern verhindern, dass sie sich der Nachprüfung durch das Gemeinschaftsgericht zu unterziehen habe.
Drittens bestehe das Interesse der Rechtsmittelführerin daran, ein Urteil über die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung der Kommission zu erwirken, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss fort. Die Folgen der Rücknahme des in Rede stehenden Aktes durch die Kommission könnten sich nämlich nicht auf eine bloße Wiedereröffnung der Vorprüfungsphase des Verfahrens beschränken. Aus einem Nichtigkeitsurteil würde sich die Verpflichtung für die Kommission ergeben, entweder das förmliche Verfahren der Prüfung staatlicher Beihilfen zu eröffnen oder den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, die in Rede stehende Beihilfe aufzuheben bzw. zu ändern. Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es festgestellt habe, die einzige Folge einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung sei die Verpflichtung, das Vorprüfverfahren wiederzueröffnen.
Schließlich habe das Gericht die Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs in der im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache stehenden Rechtssache C-521/06 P verkannt. Aus diesem Urteil gehe nämlich hervor, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens der Prüfung staatlicher Beihilfen einen Zustand der Untätigkeit der Verwaltung nicht habe fortbestehen lassen dürfen. Durch die Rücknahme der angefochtenen Entscheidung sei die Kommission gerade zu einem Zustand der Untätigkeit zurückgekehrt, und das Gericht habe dadurch, dass es dies nicht beanstandet habe, einen zusätzlichen Rechtsfehler begangen.
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