7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/48
Klage, eingereicht am 11. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-363/09)
2009/C 267/80
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und F. Jimeno Fernández)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 91/414/EWG (1) verstoßen hat, indem es Art. 38 des Gesetzes Nr. 43/2002 vom 20. November 2002 über Pflanzengesundheit in Kraft gelassen hat;
—
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Richtlinie 91/414/EWG dient der erforderlichen Harmonisierung der nationalen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Zu diesem Zweck legt sie einheitliche Regeln für die Bedingungen und das Verfahren der Zulassung solcher Produkte fest.
Art. 13 dieser Richtlinie regelt zum einen, welche Angaben einem Antrag auf Zulassung eines bestimmten Pflanzenschutzmittels beizufügen sind, und zum anderen den Rückgriff auf diese Angaben und ihren Schutz und stellt so, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, ihre Vertraulichkeit sicher.
Die Richtlinie bewirkt eine vollständige Harmonisierung, so dass ein Mitgliedstaat keine Regelung auf nationaler Ebene erlassen darf, nach der die Wirtschaftsteilnehmer auch dann dazu verpflichtet sind, einander die Angaben eines ersten Antragstellers gegenseitig zur Verfügung zu stellen, wenn die in Art. 13 Abs. 7 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Art. 38 des Gesetzes Nr. 43/2002 gestattet dennoch abseits der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fälle den Zugang zu Angaben über die Ergebnisse von Untersuchungen und Experimenten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass dem spanischen Staat bei der Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 91/414/EWG in das nationale Recht keinen Ermessensspielraum gehabt und dass er kein Verfahren zur Nichtigerklärung dieser Vorschrift eingeleitet habe, so dass der Erlass einer in dieser Richtlinie nicht vorgesehenen abweichenden Zugangsregelung zu den in einer Akte über die Zulassung eines Schutzmittels enthaltenen Angaben eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts darstelle.
(1) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy