7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/51
Klage, eingereicht am 22. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta
(Rechtssache C-376/09)
2009/C 267/85
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro, E. Depasquale)
Beklagte: Republik Malta
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen hat, dass sie den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen für unkritische Verwendungszwecke auf Schiffen nicht eingestellt hat und diese Halone nicht zurückgewinnt;
—
der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Republik Malta sei gemäß Art. 4 Abs. 4 Ziffer v und Art. 16 der Verordnung in Verbindung mit Art. 2 der Beitrittsakte verpflichtet, den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen — außer für kritische Verwendungszwecke im Sinne von Anhang VII der Verordnung — bis zum 1. Mai 2004 einzustellen und diese Halone durch angemessene Technologien zurückzugewinnen.
Aus der Tatsache, dass der Kommission keine Informationen darüber vorlägen, dass die Republik Malta den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen für unkritische Verwendungszwecke auf allen Schiffen, die in dem der Antwort auf das Mahnschreiben beigefügten Formblatt aufgeführt seien, eingestellt habe und dass sie diese Halone zurückgewinne, schließe die Kommission, dass die Republik Malta ihren Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 4 Ziffer v und Art. 16 der Verordnung nicht nachgekommen sei.
(1) ABl. L 244, S. 1.
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