19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/16
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 25. September 2009 — Maurits Casteels/British Airways
(Rechtssache C-379/09)
2009/C 312/25
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Maurits Casteels
Beklagte: British Airways plc
Vorlagefragen
1.
Kann sich eine Privatperson in einem Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber aus dem Privatsektor vor nationalen Gerichten auf Art. 42 EG-Vertrag berufen, ohne dass der Rat tätig geworden ist?
2.
Stehen die Art. 39 EG-Vertrag — vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/49 (1) — und 42 EG-Vertrag jeweils alleine oder zusammengenommen dem entgegen, dass
im Fall eines Arbeitnehmers, der im Dienst derselben juristischen Person als Arbeitgeber steht und nicht abgeordnet wurde, aufeinanderfolgend in verschiedenen Betriebsniederlassungen dieses Arbeitgebers in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt und jeweils den für diese Betriebsniederlassung geltenden ergänzenden Rentenplänen unterworfen wird,
—
bei der Bestimmung eines Zeitraums für den Erwerb von endgültigen Ansprüchen auf ergänzende Rentenleistungen (auf der Grundlage der Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers) in einem bestimmten Mitgliedstaat weder die schon für denselben Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Dienstjahre noch sein Anschluss an ein ergänzendes Rentensystem dort berücksichtigt werden und
—
die Versetzung eines Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung zu einer Betriebsniederlassung desselben Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat mit dem in der Rentenordnung vorgesehenen Fall des freiwilligen Verlassens der Betriebsniederlassung gleichgesetzt wird, wodurch die Ansprüche auf ergänzende Rente auf die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers beschränkt werden,
—
wenn diese Situation die nachteilige Folge hat, dass der Arbeitnehmer Ansprüche auf ergänzende Rentenleistungen für seine Beschäftigung in diesem Mitgliedstaat verliert, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn er nur in einem Mitgliedstaat für seinen Arbeitgeber gearbeitet hätte und weiter Mitglied des ergänzenden Rentensystems dieses Mitgliedstaats geblieben wäre?
(1) Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209, S. 46).
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