21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/30
Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2009 von der Melli Bank plc gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 9. Juli 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-246/08 und T-332/08, Melli Bank plc/Rat der Europäischen Union, unterstützt durch die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-380/09 P)
2009/C 282/52
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Melli Bank plc (Prozessbevollmächtigte: S. Gadhia, Solicitor, T. Din, Solicitor, D. Anderson QC und R. Blakeley, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben,
—
den Klagen in den Rechtssachen T-246/06 und T-332/08 stattzugeben,
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Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG (1) des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit sie die Melli Bank plc betrifft,
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für den Fall, dass der Gerichtshof feststellt, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (2) des Rates zwingende Wirkung hat, diese Bestimmung für nicht anwendbar zu erklären,
—
dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und verstoße damit in vier hauptsächlichen Punkten gegen das Gemeinschaftsrecht:
1.
Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung unzutreffend als zwingende Vorschrift ausgelegt habe.
2.
Es habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehe.
3.
Es habe bei der Formulierung und Durchführung der Prüfung, ob die Rechtsmittelführerin im Eigentum der Muttergesellschaft stehe und von dieser kontrolliert werde, einen Rechtsfehler begangen.
4.
Es habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Rat seiner Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung, die Rechtsmittelführerin in die Liste aufzunehmen, nachgekommen sei.
Daher ersucht die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof,
1.
das angefochtene Urteil aufzuheben,
2.
den Klagen in den Rechtssachen T-246/06 und T-332/08 stattzugeben,
3.
Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit sie die Melli Bank plc betrifft,
4.
für den Fall, dass der Gerichtshof feststellt, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates zwingende Wirkung hat, diese Bestimmung für nicht anwendbar zu erklären,
5.
dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.
(1) Beschluss 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 163, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 103, S. 1.
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