19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/18
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil (Spanien), eingereicht am 1. Oktober 2009 — Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)/Magnatrading S. L.
(Rechtssache C-387/09)
2009/C 312/30
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Mercantil Nr. 1 de Santa Cruz de Tenerife
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)
Beklagte: Magnatrading S. L.
Vorlagefragen
1.
Ist der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG (1) ein neuer gemeinschaftlicher Begriff, der in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in gleicher Weise auszulegen ist?
2.
Falls die Frage zu 1 zu bejahen ist —
2.1
Wenn vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/29 eine nationale Regelung für die angemessene Vergütung von Privatkopien bestand, sind dann die nationalen Vorschriften nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie „im Einklang“ mit dem neuen Begriff „gerechter Ausgleich“ für Privatkopien auszulegen?
2.2
Sind für die Beurteilung, für welche Geräte ein „gerechter Ausgleich“ zu zahlen ist und in welcher Höhe dieser zu bemessen ist, der Anwendungsbereich der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmeregelung für Privatkopien und die im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Kriterien zu berücksichtigen?
Falls dies zu bejahen ist — Wäre es mit dem gemeinschaftlichen Begriff „gerechter Ausgleich für Privatkopien“ vereinbar, (a) eine Zahlungsverpflichtung für Geräte einzuführen, die für persönliche oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind, welche nichts mit einer „Privatkopie“ zu tun haben, und/oder (b) einen bestimmten Betrag oder Pauschalbetrag festzulegen, ohne die Verwendung der Geräte für Privatkopien und den daraus möglicherweise resultierenden Schaden zu berücksichtigen, so dass eine Ausgleichszahlung selbst dann anfiele, wenn kein Schaden vorläge oder dieser minimal wäre?
2.3
Ist mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Regelung vereinbar, die bei der Festlegung der für Privatkopien geltenden Beschränkung für bestimmte Arten von Geräten oder Datenträgern (z. B. wiederbeschreibbare CDs und DVDs) eine allgemeine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unabhängig davon vorsieht, ob diese Geräte oder Datenträger von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch oder von natürlichen Personen für gewerbliche Zwecke, dem Erfassen oder Abspeichern eigener Daten, oder zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder von juristischen Personen, die in keinem Fall unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen, erworben werden?
3.
Falls die Frage zu 1 zu verneinen ist —
3.1
Bedeutet das, dass die Mitgliedstaaten völlig frei in Festlegung der Kriterien und Mechanismen sind, nach denen sich bestimmt, welche Geräte der Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs für Privatkopien unterliegen und wie hoch der zu entrichtende Betrag ist, oder gelten für diese Regelungsfreiheit bestimmte Grenzen und, wenn ja, welche?
3.2
Bedeutet das, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, es zu gestatten, dass private Dritte für Werke, die deren Urheber der Öffentlichkeit freiwillig zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt haben, Zahlungen in Form von Lizenzgebühren verlangen, oder gibt es für diese Befugnis bestimmte Grenzen und, wenn ja, welche?
3.3
Bedeutet das, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, es zu gestatten, dass private Dritte von Nutzern, die einer zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift Genüge leisten, Zahlungen verlangen, oder gibt es für diese Befugnis bestimmte Grenzen und, wenn ja, welche?
(1) Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
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