19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/20
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus Miesto 1 Apylinkės Teismas (Republik Litauen), eingereicht am 2. Oktober 2009 — Malgožata Runevič-Vardyn und Łukasz Paweł Wardyn/Stadtverwaltung Vilnius, Justizministerium der Republik Litauen, Staatliche Kommission für die litauische Sprache, Standesamtabteilung des Rechtsdezernats der Stadtverwaltung Vilnius
(Rechtssache C-391/09)
2009/C 312/33
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus Miesto 1 Apylinkės Teismas (Litauen)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Malgožata Runevič-Vardyn und Łukasz Paweł Wardyn
Beklagter: Stadtverwaltung Vilnius, Justizministerium der Republik Litauen, Staatliche Kommission für die litauische Sprache, Standesamtabteilung des Rechtsdezernats der Stadtverwaltung Vilnius
Vorlagefragen
1.
Ist im Licht der in der Richtlinie 2000/43/EG des Rates (1) vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft enthaltenen Regelung Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine mittelbare Diskriminierung von Einzelnen aus Gründen ihrer ethnischen Herkunft verboten ist, soweit eine innerstaatliche Regelung vorsieht, dass Vor- und Nachnamen von Personen in Personenstandsurkunden nur unter Verwendung von Buchstaben der Landessprache eingetragen werden dürfen?
2.
Ist im Licht der in der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft enthaltenen Regelung Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine mittelbare Diskriminierung von Einzelnen aus Gründen ihrer ethnischen Herkunft verboten ist, soweit eine innerstaatliche Regelung vorsieht, dass Vor- und Nachnamen von Personen anderer Herkunft oder Staatsangehörigkeit in Personenstandsurkunden unter Verwendung von lateinischen Buchstaben und ohne diakritische Zeichen, Ligaturen oder sonstige Veränderungen der Buchstaben des lateinischen Alphabets eingetragen werden müssen, die in verschiedenen Sprachen gebräuchlich sind?
3.
Sind Art. 18 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und Art. 12 Abs. 1 dieses Vertrags, der die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten verwehren, in einer innerstaatlichen Regelung vorzusehen, dass Vor- und Nachnamen von Personen in Personenstandsurkunden nur unter Verwendung von Buchstaben der Landessprache eingetragen werden dürfen?
4.
Sind Art. 18 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und Art. 12 Abs. 1 dieses Vertrags, der die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten verwehren, in einer innerstaatlichen Regelung vorzusehen, dass Vor- und Nachnamen von Personen anderer Herkunft oder Staatsangehörigkeit in Personenstandsurkunden unter Verwendung von lateinischen Buchstaben und ohne diakritische Zeichen, Ligaturen oder sonstige Veränderungen der Buchstaben des lateinischen Alphabets eingetragen werden müssen, die in verschiedenen Sprachen gebräuchlich sind?
(1) ABl. L 180, S. 22.
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