21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/31
Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-394/09)
2009/C 282/54
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und B. McArdle)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2005/33/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen verstoßen hat, dass es für Gibraltar die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, nicht erlassen hat und für England, Wales, Nordirland und Schottland nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur Umsetzung der „seebezogenen“ Elemente der Richtlinie erforderlich sind, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;
—
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist, in der die Richtlinie umzusetzen gewesen sei, sei am 11. August 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 191, S. 59.
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