30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/19
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 16. Oktober 2009 — Marie Landtová/Česká správa sociálního zabezpečení
(Rechtssache C-399/09)
2010/C 24/31
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Marie Landtová
Beklagte: Česká správa sociálního zabezpečení
Vorlagefragen
1.
Ist Anhang III Teil A Nr. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), der das zur Bestimmung des Nachfolgestaats, der für die Berücksichtigung der von Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 1992 im System der sozialen Sicherheit der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten zuständig ist, anwendbare Kriterium aufrechterhält, dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer innerstaatlichen Regel entgegensteht, wonach der tschechische Träger der sozialen Sicherheit für den Anspruch auf die Leistung und die Festsetzung ihrer Höhe in vollem Umfang die im Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik bis zum 31. Dezember 1992 zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt, auch wenn nach dem erwähnten Kriterium der Träger der sozialen Sicherheit der Slowakischen Republik für deren Berücksichtigung zuständig ist?
2.
Sofern die erste Frage verneint wird: Ist Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 10 und Art. 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die im System der sozialen Sicherheit der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik bis zum 31. Dezember 1992 zurückgelegte Versicherungszeit, die bereits einmal in demselben Umfang für Leistungszwecke im System der sozialen Sicherheit der Slowakischen Republik berücksichtigt wurde, nach der oben genannten innerstaatlichen Regel in vollem Umfang für den Anspruch auf Leistung bei Alter und die Festsetzung der Höhe der Leistung nur für Staatsangehörige der Tschechischen Republik mit Wohnsitz in ihrem Gebiet berücksichtigt wird?
(1) ABl. L 149, S. 2.
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