16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/14
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Oktober 2009 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2009 in der Rechtssache T-279/06, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Zentralbank
(Rechtssache C-401/09 P)
2010/C 11/25
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und M. Dermitzakis, dikigoroi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben;
—
die Entscheidung der Europäischen Zentralbank, das Angebot der Rechtsmittelführerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;
—
der EZB die Prozesskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen, die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verfahren entstanden sind, aufzuerlegen, selbst wenn das vorliegende Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, sowie die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels, fall diesem stattgegeben wird.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Einrede der Unzulässigkeit, die die Beklagte gemeinsam mit der Klagebeantwortung eingereicht habe, hätte für unzulässig erklärt werden müssen, da sie nicht mit Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts in Einklang stehe, der ausdrücklich vorsehe, dass eine solche Einrede „mit besonderem Schriftsatz“ zu beantragen sei. Zudem habe das Gericht gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, indem es der Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben und sich nicht zu den Argumenten der Rechtsmittelführerin bezüglich dieser Einrede geäußert habe.
Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, European Dynamics habe, da ihr Angebot nicht akzeptabel gewesen sei, kein rechtliches Interesse daran, die Entscheidung der Auftraggeberin nachprüfen zu lassen. Ferner habe das Gericht unzutreffend angenommen, dass die Rechtsmittelführerin eine Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung (AÜG) benötigt habe, um ihre Dienste rechtmäßig anbieten zu können.
Schließlich habe das Gericht die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Pflicht der auftraggebenden Behörde, ihre Entscheidung zu begründen, nicht angewandt.
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