16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/15
Klage, eingereicht am 20. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-404/09)
2010/C 11/26
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, D. Recchia und J.-B. Laignelot)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen,
a)
dass das Königreich Spanien dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Los Ladrones“ ohne eine Prüfung, die es erlaubt hätte, die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen der bestehenden Tagebauprojekte in geeigneter Weise zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten, genehmigt hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 sowie aus Art. 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EWG geänderten Fassung verstoßen hat;
b)
dass das Königreich Spanien ab dem Jahr 2000, in dem der „Alto Sil“ als besonderes Schutzgebiet (im Folgenden: BSG) ausgewiesen wurde,
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dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Nueva Julia“ und „Los Ladrones“ genehmigt hat, ohne die möglichen Auswirkungen dieser Projekte in geeigneter Weise zu prüfen, und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses trotz des mit ihnen für die Art „Auerhahn“, eines der Schutzgüter, aufgrund deren der „Alto Sil“ als BSG ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos mangels Alternative durchgeführt werden können, sowie dadurch, dass der Kommission nur die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 mitgeteilt wurden, und
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dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Habitate und erhebliche Störungen dieser Art, die der Grund für die Ausweisung der Tagebaugruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Ampliación de Feixolín“ und „Nueva Julia“ waren, zu verhindern,
hinsichtlich des BSG „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG (2) verstoßen hat;
c)
dass das Königreich Spanien ab Januar 1998,
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dadurch, dass es bezüglich des Mineralabbaus an den Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“ nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des ökologischen Werts ergriffen hat, den das vorgeschlagene Gebiet „Alto Sil“ auf nationaler Ebene hat,
hinsichtlich des vorgeschlagenen Gebiets „Alto Sil“ gegen seine nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach den Urteilen vom 13. Januar 2005, Dragaggi, C-117/03, und vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern, C-244/05, bestehenden Verpflichtungen verstoßen hat;
d)
dass das Königreich Spanien ab Dezember 2004,
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dadurch, dass es Tagebauprojekte (an den Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“) genehmigt hat, die erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können, die für die Ausweisung des „Alto Sil“ als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden GGB) ausschlaggebend waren, ohne eine geeignete Prüfung der möglichen Auswirkungen dieses Mineralabbaus durchzuführen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte trotz des mit ihnen für die Schutzgüter, aufgrund deren der „Alto Sil“ ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos ausschließlich aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und erst nach Mitteilung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 an die Kommission mangels Alternative durchgeführt werden könnten,
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sowie dadurch, dass es hinsichtlich dieser Projekte nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen der Arten durch die Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ampliación de Feixolín“ zu verhindern,
hinsichtlich des GGB „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG verstoßen hat;
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dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission erlangte von einigen von Minero Siderúrgica de Ponferrada (MSP) im Tagebau betriebenen Kohlegruben Kenntnis, die die natürlichen Schutzgüter in der als GGB vorgeschlagenen Zone „Alto Sil“ (ES0000210) in der Provinz León im Nordwesten der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León beeinträchtigen könnten. Nach ihren Informationen hätten nicht nur einige gleichzeitig im Tagebau betriebene Kohlegruben bestanden, sondern habe der Tagebau auf einige bereits genehmigte oder sich im Genehmigungsverfahren befindliche Gruben ausgedehnt werden sollen.
Was die Richtlinie 85/337/EWG betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass hinsichtlich der drei umstrittenen Gruben mögliche mittelbare und kumulative bzw. synergetische Auswirkungen auf die potenziell am stärksten bedrohten Arten nicht berücksichtigt worden seien.
In Anbetracht der Art der fraglichen Projekte, der geringen Entfernung zwischen den einzelnen Projekten und ihren dauerhaften Auswirkungen hätte aufgrund der erheblichen Auswirkungen der genannten Projekte auf die Umwelt zwingend eine Beschreibung der „direkten und … indirekten, … kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen [sowie] ständigen und vorübergehenden … Auswirkungen“ gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG erfolgen müssen.
Was die Richtlinie 92/43 über natürliche Lebensräume anbelangt, wird in der Klage hauptsächlich auf die Arten „Auerhahn“ und „Braunbär“ Bezug genommen. Die Auswirkungen der Gruben auf diese Arten seien nicht nur im Hinblick auf die unmittelbare Zerstörung von für diese Arten kritischen Zonen zu prüfen, sondern müssten auch die verstärkte Zerstückelung und die Verschlechterung und Zerstörung von potenziell für die Erholung dieser Arten geeigneten Habitaten sowie der Anstieg der Störungen dieser Arten berücksichtigt werden; diese Gesichtspunkte seien jedoch nicht berücksichtigt worden. Hinzu trete das Risiko einer Barrierewirkung infolge der Verlagerung und der Zerstückelung der Populationen.
Zusammengefasst vertritt die Kommission die Auffassung, die genannten Gruben führten zu einer Verschärfung von Faktoren, die eine Dezimierung dieser Arten bewirkten, so dass die Behörden nicht davon ausgehen dürften, es lägen keine erheblichen Auswirkungen der genannten Aktivitäten auf diese Arten vor.
Es sei somit keine Prüfung der möglichen Auswirkungen auf die Arten „Auerhahn“ und „Braunbär“ durchgeführt worden, die als geeignet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 angesehen werden könnte. Hätte eine solche Prüfung stattgefunden, so die Kommission, hätte sie zumindest zu dem Ergebnis geführt, dass die von der Rechtsprechung geforderte Gewissheit, dass die genehmigten Projekte keine erheblichen Auswirkungen auf diese Arten hätten, nicht vorliege. Die Behörden hätten daher die genannten Grubenprojekte im Tagebau erst genehmigen dürfen, nachdem sie das Vorliegen beider Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 4 überprüft hätten, somit, mangels Alternativen (einschließlich der „Nullalternative“), erst nach Prüfung, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorlägen, die die Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Ausnahmeregelung rechtfertigten, sowie gegebenenfalls nach Festlegung der geeigneten Ausgleichsmaßnahmen.
(1) ABl. L 175, S. 40.
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).
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