19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/25
Klage, eingereicht am 20. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland
(Rechtssache C-405/09)
2009/C 312/40
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und M. Huttunen)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (1) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (2) sowie aus Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) verstoßen hat, dass die finnischen Behörden eine Verwaltungspraxis angewandt haben, nach der die Eigenmittel der Gemeinschaft erst festgestellt werden, nachdem dem Abgabenschuldner eine Frist von mindestens 14 Tagen eingeräumt worden ist, während der er zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann. Damit haben die finnischen Behörden die für die Gutschrift der Eigenmittel vorgeschriebenen Fristen bei der Nacherhebung der Zölle nicht eingehalten, wodurch sich die Zahlung der betreffenden Eigenmittel der Gemeinschaft verzögert hat;
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der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Die Kommission hat gegen die Republik Finnland eine Klage erhoben, die die Einhaltung der Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 über die Eigenmittel der Gemeinschaft sowie des Art. 220 des Zollkodex der Gemeinschaft (EWG) Nr. 2913/92 betrifft. Dabei geht es um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die von den Zollbehörden nacherhobenen Zölle auf dem Eigenmittel-Konto der Gemeinschaft gutgeschrieben werden, d. h. wann die Gemeinschaft die vom Mitgliedstaat erhobenen Zölle zu ihrer Verfügung erhält.
2.
Nach Ansicht der Kommission verstößt Finnland im Fall der Nacherhebung des geschuldeten Zolls gegen die Verordnungen über die Eigenmittel und gegen den Zollkodex der Gemeinschaft, da die finnischen Behörden dem Abgabenschuldner vor Erlass des endgültigen Nacherhebungsbescheids mindestens 14 Tage Zeit für eine Stellungnahme gewährten. Wegen dieses Anhörungsverfahrens verzögere sich die Gutschrift auf dem Eigenmittel-Konto der Gemeinschaft.
(1) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. L 155, S. 1.
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. L 130, S. 1.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1.
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