16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/16
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-407/09)
2010/C 11/27
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und A.-M. Rouchaud-Joët)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-26/07 ergeben;
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der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 72 532,80 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil in der Rechtssache C-26/07 nachzukommen, beginnend am Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-26/07;
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der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einen Pauschalbetrag von 10 512 Euro für jeden Tag des Verzugs zu zahlen, beginnend am Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-26/07 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder aber bis die Maßnahmen ergriffen wurden, die erforderlich sind, um dem Urteil in der Rechtssache C-26/07 nachzukommen, sollte dies früher eintreten;
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der vorliegenden Rechtssache habe die Hellenische Republik noch nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergriffen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG in griechisches Recht erforderlich seien.
Demnach habe die Hellenische Republik offenbar auch noch nicht die Maßnahmen ergriffen, die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-26/07, Kommission/Hellenische Republik, erforderlich seien.
Nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 EG benenne die Kommission in der Klage die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen halte. Im vorliegenden Fall habe die Kommission beschlossen, dem Gerichtshof ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag vorzuschlagen.
Nach den Grundsätzen und der Berechnungsmethode, die in der Mitteilung vom 13. Dezember 2005 festgesetzt worden seien, berücksichtige die Kommission bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Betrags drei grundlegende Kriterien: a) die Schwere des Verstoßes, b) die Dauer des Verstoßes und c) die Notwendigkeit, den abschreckenden Charakter der Geldbuße sicherzustellen.
Die Analyse der Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall habe ergeben, dass die Dauer des Verstoßes und ihre Auswirkungen auf die privaten und öffentlichen Interessen erheblich seien und die Verhängung der vorgeschlagenen Geldbußen rechtfertigten.
Aus dem Vorbringen der Kommission zu der Umsetzung der Richtlinie gehe hervor, dass mit Ausnahme von Griechenland alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hätten und den nach der Richtlinie vorgesehenen Schutz gewährleisteten.
Die Nichtumsetzung der Richtlinie in griechisches Recht behindere die Erreichung des grundlegenden Ziels der Freizügigkeit von Personen in einem einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die Auswirkungen auf allgemeine und individuelle Interessen seien daher sehr erheblich.
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