30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/21
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Vasileios Alexandros Giankoulis/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)
(Rechtssache C-425/09)
2010/C 24/38
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vasileios Alexandros Giankoulis
Beklagter: Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)
Vorlagefrage
Entspricht der Begriff „Berufserfahrung“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19), wie sie nach ihrer Änderung durch Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. L 206) und vor ihrer Aufhebung durch Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255) galt, demjenigen des Begriffs „Berufserfahrung“, wie er in Art. 1 Buchst. e dieser Richtlinie definiert ist, und kann er verstanden werden als die Berufserfahrung, die kumulativ folgende Merkmale aufweist: a) Sie wurde vom Betroffenen nach dem Erwerb des Diploms, das ihm den Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat gewährt, erworben; b) sie wurde im Rahmen der Ausübung dieses Berufs erworben, auf den sich der nach der Richtlinie 89/48 gestellte Antrag bezieht (vgl. die Begriffe „the profession concerned“, „la profession concernée“ und „der betreffende Beruf“, die jeweils in der englischen, französischen und deutschen Fassung der Richtlinie verwendet werden), und c) die fragliche berufliche Tätigkeit wurde rechtmäßig ausgeübt, d. h. unter den Bedingungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ausgeübt wurde, so dass die Berücksichtigung einer Erfahrung, die in dem betreffenden Beruf im Aufnahmemitgliedstaat erworben wurde, bevor dem Antrag stattgegeben wurde — sofern der betreffende Beruf im Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig ausgeübt werden kann, bevor dem Antrag stattgegeben wurde — ausgeschlossen ist (selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 5 der Richtlinie, der unter bestimmten Bedingungen — zur Ableistung der im Herkunftsmitgliedstaat nicht absolvierten Berufsausbildung — die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen gestattet)?
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