30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/24
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien) eingereicht am 2. November 2009 — N.V. Airfield, B.V. Canal Digitaal/C.V.B.A. Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (Sabam)
(Rechtssache C-431/09)
2010/C 24/43
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: N.V. Airfield, B.V. Canal Digitaal
Rechtsmittelgegner: C.V.B.A. Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (Sabam)
Vorlagefragen
1.
Läuft es der Richtlinie 93/83 (1) zuwider, dass dem Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen vorgeschrieben wird, die Zustimmung der Rechtsinhaber im Fall einer Handlung einzuholen, mit der ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale entweder über eine feste Verbindung oder über ein kodiertes Satellitensignal an einen von ihm unabhängigen Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen liefert, der diese Signale durch eine mit ihm verbundene Gesellschaft kodieren und auf einen Satelliten überspielen lässt, woraufhin diese Signale mit Zustimmung des Sendeunternehmens als Teil eines Pakets von Fernsehsendern und daher gebündelt an die Abonnenten des Satellitenfernsehanbieters ausgestrahlt werden, die die Programme gleichzeitig und unverändert mittels einer vom Satellitenfernsehanbieter zur Verfügung gestellten Dekodierkarte oder Smartcard betrachten können?
2.
Läuft es der Richtlinie 93/83 zuwider, dass dem Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen vorgeschrieben wird, die Zustimmung der Rechtsinhaber im Fall einer Handlung einzuholen, mit der ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale gemäß den Weisungen eines von ihm unabhängigen Anbieters von digitalem Satellitenfernsehen an einen Satelliten liefert, woraufhin diese Signale mit Zustimmung des Sendeunternehmens als Teil eines Pakets von Fernsehsendern und daher gebündelt an die Abonnenten des Satellitenfernsehanbieters ausgestrahlt werden, die die Programme gleichzeitig und unverändert mittels einer vom Satellitenfernsehanbieter zur Verfügung gestellten Dekodierkarte oder Smartcard betrachten können?
(1) Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15).
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