30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/25
Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-435/09)
2010/C 24/46
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, J.-B. Laignelot und C.A.H.M ten Dam)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen hat,
dass es nicht die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um
—
Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III,
—
Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 8 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und
—
Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III und Anhang III als solchen
dieser Richtlinie ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen,
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission begründet ihre Klage wie folgt:
a)
In der Regelung der Region Flandern würden für die Bestimmung, ob die in Anhang II der Richtlinie genannten Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie zu unterziehen seien oder nicht, nicht alle relevanten Kriterien von Anhang III der Richtlinie berücksichtigt. Die flämische Regierung habe nicht dargetan, dass die von ihr genannten alternativen Verfahren für bestimmte Projekte den Anforderungen der Art. 2 und 5 bis 10 der Richtlinie genügten.
b)
Die Regelung der Region Wallonien wende erstens für die in Nr. 18 Buchst. a des Anhangs I aufgeführten Projekte (Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen) einen Schwellenwert an, obwohl die Richtlinie dies nicht vorsehe, und sie wende für die in Nr. 8 Buchst. a (Häfen für die Binnenschifffahrt) des Anhangs I aufgeführten Projekte einen Schwellenwert an, der in einer Zahl von Schiffen und nicht in Tonnagen ausgedrückt sei, wie dies die Richtlinie tue. Zweitens sei Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie in der Regelung der Region Wallonien nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
c)
Die Regelung der Region Brüssel Hauptstadt trage erstens den relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie bei der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie nicht Rechnung, und die von der Brüsseler Regierung angeführten alternativen Beurteilungsformen erfüllten nicht alle in der Richtlinie genannten Merkmale. Zweitens sei in dieser Regelung Anhang III der Richtlinie als solcher nicht umgesetzt.
(1) ABl. L 175, S. 40.
Full & Egal Universal Law Academy