13.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/2
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 11. November 2009 — Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Nowym Sączu/Stanisława Tomaszewska
(Rechtssache C-440/09)
2010/C 37/03
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdegegnerin: Stanisława Tomaszewska
Beklagter und Kassationsbeschwerdeführer: Zakład Ubezpieczeń Społecznych
Vorlagefrage
Ist Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1), dahin auszulegen, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, wenn er feststellt, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzung einer für den Erwerb eines Rentenanspruchs nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hinreichenden, in diesem Staat zurückgelegten Versicherungszeit nicht erfüllt, eine in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeit in der Weise zu berücksichtigen hat, dass er die Versicherungszeit, von der der Erwerb des Anspruchs abhängt, in Anwendung der sich aus dem nationalen Recht ergebenden Regelung neu berechnet und dabei die in dem anderen Staat zurückgelegte Zeit wie eine im Inland zurückgelegte behandelt, oder derart, dass er die in dem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeit zu der zuvor nach der einschlägigen Regelung berechneten inländischen Zeit hinzurechnet?
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