30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/30
Rechtsmittel der Royal Appliance International GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. September 2009 in der Rechtssache T-446/07, Royal Appliance International GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte:
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH; eingelegt am 18. November 2009
(Rechtssache C-448/09 P)
2010/C 24/56
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Royal Appliance International GmbH (Prozessbevollmächtigte: K.-J. Michaeli, Rechtsanwalt, M. Schork, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte:
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Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
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BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2009 in der Rechtssache T-446/07 aufzuheben;
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 3. Oktober 2007 in der Rechtssache R 572/2006-4 aufzuheben;
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die Beklagte und die Streithelferin zur Tragung der eigenen Kosten und der Kosten der Rechtsmittelführerin sowohl in der ersten Instanz als auch in dem Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 3. Oktober 2007 bestätigt wurde. Das Gericht und die Beschwerdekammer sind der Auffassung, dass zwischen der deutschen Widerspruchsmarke „sensixx“ und der angemeldeten Marke „Centrixx“ in Bezug auf die Ware „Staubsauger“ Verwechslungsgefahr besteht. Die Widerspruchsmarke sei nach dem Tag des Beschlusses der Beschwerdekammer und vor der Verhandlung beim Gericht für die Ware „Staubsauger“ rechtskräftig gelöscht worden. Das Gericht habe einen zunächst gestellten Aussetzungsantrag zurückgewiesen und den Verfall der Widerspruchsmarke als rechtlich unerheblich angesehen, da dieser nicht in den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Streitsache falle, mit dem die Kammer befasst war, weshalb dies auch vom Gericht nicht zu berücksichtigen sei.
Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass das Gericht die rechtlichen Voraussetzungen des Aussetzungsgrundes des Art. 77 seiner Verfahrensordnung verkennt, indem es den Verfall der Widerspruchsmarke nicht berücksichtigt hat. Die hier streitentscheidende Änderung der Tatsachengrundlage betreffe die Gültigkeit der Widerspruchsmarke, worauf die Rechtsmittelführerin keinen Einfluss habe. Diese Änderung bringe den Widerspruchsgrund gegen die Markenanmeldung zu Fall und hätte zwingend beachtet werden müssen. Dies ergebe sich aus dem Grundrecht der Rechtsmittelführerin auf Eigentum, das die Markenanmeldung mit einschließe. Infolge seiner Weigerung, die bevorstehende Löschungsentscheidung des Oberlandesgerichts München bzgl. der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen, prüfe das Gericht die Ähnlichkeit der Warenverzeichnisse zweier Marken, von denen eine zum Zeitpunkt der Entscheidung fast vollständig gelöscht sei. Dadurch verstoße es gegen Art. 45 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (im Folgenden: GMVO), denn Rechte Dritter hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr bestanden, da die Löschung der Widerspruchsmarke schon weitestgehend festgestanden habe. Die Gerichte der Gemeinschaft selbst hätten Ausnahmen vom Verbot der Berücksichtigung neu aufgetretener Tatsachen zugelassen, indem sie entschieden hätten, dass Gerichtsentscheidungen nationaler Gerichte auch dann berücksichtigt werden können, wenn sie vor dem Gericht erstmals in den Prozess eingeführt wurden. Dies müsse insbesondere dann der Fall sein, wenn die Rechtsmittelführerin keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer habe, die, wie hier, kurz vor Ablauf der Benutzungsschonfrist ergangen sei, denn der Zeitpunkt der Entscheidung liege allein im Ermessen der Kammer. Eine auf derart willkürlicher Grundlage beruhende Entscheidung über die Markeneintragung widerspreche dem Sinn und Zweck des Gemeinschaftsmarkenrechts.
Die Rechtsmittelführerin rügt zudem die fehlerhafte Anwendung von Art. 8 I b) GMVO. Das Gericht sei seiner Prüfungs- und Begründungspflicht unzureichend nachgekommen. So habe es relevante Tatsachen zu den hier betreffenden Produkten und deren Wirkung auf den Verbraucher nicht berücksichtigt und somit fehlerhafte Prüfungsmaßstäbe zur Frage des Aufmerksamkeitsgrades und der Warenähnlichkeit angesetzt. Das Gericht habe Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Marken bei der Frage der Markenähnlichkeit nicht gleich gewichtet und dabei insbesondere bei der Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit auf irrelevante Gemeinsamkeiten abgestellt. Es habe die Aussprache der Anmeldemarke durch den hier relevanten deutschen Verkehr nicht berücksichtigt und die in der Klage beanstandete Widersprüchlichkeit in der Beurteilung der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit nur noch verstärkt, indem es eine Anlehnung an „center“ bejaht, eine Assoziation zu diesem Begriff aber verneint habe. Es lasse Grundregeln der phonetischen Wahrnehmung außer Acht, indem es bei der Wortendung „xx“ eine besonders klangvolle Aussprache annehme, und entstelle den klägerischen Tatsachenvortrag, indem es unterstelle, dass die Klägerin beiden Marken eine klare Bedeutung abspreche. Zuletzt prüfe das Gericht die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr fehlerhaft, indem es nicht auf den Aufmerksamkeitsgrad des Verkehrs zum Zeitpunkt des Kaufs eingehe und daher rechtsirrig eine Gleichstellung von klanglicher und visueller Wahrnehmung bejahe.
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