30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/34
Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2009 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. September 2009 in der Rechtssache T-211/05, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-458/09 P)
2010/C 24/63
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri)
Anderer Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben;
—
das Urteil des Gerichts vom 4. September 2009 in der Rechtssache T-211/05 (Italienische Republik/Kommission), zugestellt mit Einschreibebrief Nr. 405966 vom 4. September 2009, eingegangen am 8. September 2009, aufzuheben und infolgedessen die Entscheidung K(2005) 591 endg. der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003), die Italien zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden, angewandt hat, für nichtig zu erklären.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
. Verstoß gegen die Art. 10 und 13 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) („Verfahren bei staatlichen Beihilfen“), Art. 88 Abs. 2 EG und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Offensichtlicher Fehler bei der Bewertung von Unterlagen.
Das Gericht habe festgestellt, dass die Schreiben der Kommission an Italien von Oktober und Dezember 2003 eine echte Erörterung der durch das Decreto-legge 326/2003 eingeführten Maßnahmen im Vorstadium vorgenommen hätten. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass diese Schreiben nur in allgemeinen Forderungen und in der negativen Behauptung bestanden habe, es sei „nicht ausgeschlossen“, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen enthielten.
. Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.
Die Kommission habe in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Selektivität der Maßnahmen in dem Umstand erblickt, dass die vorgesehenen Steuererleichterungen in Italien nicht niedergelassene Unternehmen ausgeschlossen hätten. In der endgültigen Entscheidung habe sie dagegen festgestellt, dass die Maßnahmen selektiv gewesen seien, weil die Steuererleichterungen in größerem Umfang in Italien niedergelassenen Unternehmen — da sie mit ihren Welteinkünften besteuert würden — im Vergleich zu den Gemeinschaftsunternehmen zugute gekommen seien, die in Italien nur in Bezug auf die in diesem Mitgliedstaat erzielten Einkünfte besteuert würden. Die Kommission habe die italienische Regierung niemals von dieser Änderung ihres Standpunkts in Kenntnis gesetzt und diese nicht in die Lage versetzt, dazu Stellung zu nehmen. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es das Vorgehen der Kommission für berechtigt erklärt habe.
. Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG
Auf alle Fälle könne eine Steuererleichterung wie die in Rede stehende nicht als selektiv betrachtet werden, da für sie alle Unternehmen, sowohl italienische als auch solche der Gemeinschaft, in Betracht kämen, die die Anforderungen für die Notierung auf einem von der Europäischen Union geregelten Markt erfüllten. Der größere Vorteil für die italienischen Unternehmen hänge vom Steuersystem ab, das die Besteuerung aufgrund des Sitzkriteriums vorsehe; ein lediglich zahlenmäßiger Unterschied bei der Begünstigung zwischen Steuerpflichtigen, die gleichmäßig in die Erleichterungsmaßnahme einbezogen würden, könne nicht deren selektiven Charakter bestimmen. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es der Ansicht gewesen sei, dass der selektive Charakter auch in diesem Unterschied bestehen könne.
. Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG. Mangelnde Begründung.
Das Gericht habe fälschlicherweise den selektiven Charakter der Maßnahme deshalb angenommen, weil nicht alle Unternehmen für sie in Betracht kämen. Tatsächlich kämen dafür alle Unternehmen in Betracht, die die Anforderungen für die Notierung auf einem geregelten Markt erfüllten. Außerdem beinhalte die Entscheidung für die Notierung ganz erhebliche strukturelle Belastungen, denen nicht notierte Unternehmen nicht unterlägen. Die Auswahl der zugelassenen Unternehmen erfolge auf diesen objektiven Grundlagen, und die Erleichterung sei kohärent und stehe im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Kostensituation auf struktureller Ebene, in der sich die beiden Gruppen von Unternehmen befänden. Dies bedeute, dass die Maßnahme allgemein anwendbar und nicht selektiv sei. Das Gericht habe jedoch keine ausreichende Begründung im Hinblick auf die Beweismittel gegeben, die Italien hierfür vorgelegt habe.
. Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG
Das Gericht habe fälschlicherweise festgestellt, dass die Maßnahmen auf alle Fälle in Anbetracht ihrer kurzen Dauer selektiv seien, die Unternehmen ausschließe, die sich zu einem späteren Zeitpunkt für die Notierung entschieden. Die Zeitdauer der Erleichterung erkläre sich nämlich durch die Ausgewogenheit der Bilanzen und den experimentellen Charakter der Maßnahmen, beeinflusse jedoch deren Struktur nicht, die das einzige Kriterium sei, nach dessen Maßgabe gewürdigt werden könne, ob sie selektiv seien oder nicht.
. Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG. Mangelnde Begründung.
Die Maßnahmen seien, auch wenn sie als staatliche Beihilfen betrachtet würden, mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c vereinbar, da es sich um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung einer bestimmten Tätigkeit handele. Das Gericht habe sie fälschlicherweise als Betriebsbeihilfen betrachtet und damit den ständigen Charakter der Wirkungen verkannt, die die Notierung an der Börse auf die Struktur und die Operativität der Unternehmen ausübe, und fälschlicherweise nicht angenommen, dass die Zunahme der Börsennotierungen auf geregelten Märkten eine Tätigkeit darstelle, die auch auf Gemeinschaftsebene als förderungswürdig gelte. Das Gericht hätte daher beanstanden müssen, dass die Kommission ihr Ermessen ausgeübt habe, ohne sich auf eine ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung zu stützen.
(1) ABl. L 83, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy