30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/36
Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2009 von Inalca SpA — Industria Alimentari Carni und Cremonini SpA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 4. September 2009 in der Rechtssache T-174/06, Inalca SpA und Cremonini SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-460/09 P)
2010/C 24/65
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Inalca SpA — Industria Alimentari Carni und Cremonini SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Sciandone und C. D’Andria, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung in der Sache unter Beachtung der Auffassung des Gerichtshofs zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens in der Rechtssache T-174/06 aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
A.
Zur Unterscheidung zwischen dem Verfahrenskriterium bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Haftung: i) Widersprüchlichkeit der Begründung und ii) Verstoß gegen die Gemeinschaftsrechtsprechung
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei offensichtlich widersprüchlich, soweit zum einen auf die gefestigte Rechtsprechung der Gemeinschaft Bezug genommen werde, wonach die Verjährungsfrist für eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft erst dann beginne, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der geltend gemachte Schaden konkretisiert habe, und zum anderen das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen worden sei, wonach die Schadensfolgen des angefochtenen Schreibens erst durch den Akt des Erlasses der Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 (1) tatsächlich eingetreten seien.
Ferner habe das Gericht mit der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist im Zusammenhang mit den den Rechtsmittelführerinnen entstandenen materiellen Schäden die Gemeinschaftsrechtsordnung verkannt.
B.
Die Verjährung der Klage im Hinblick auf die Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung und Personalkosten: i) Widersprüchlichkeit und offensichtlich fehlende Logik der Begründung und ii) Verletzung der Gemeinschaftsrechtsprechung
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei offensichtlich widersprüchlich, soweit das Gericht zunächst einen allgemeinen Grundsatz für Schäden mit sukzessivem Charakter aufgestellt und dann diesen allgemeinen Grundsatz im Rahmen der Frage, ob die Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung und die Personalkosten sofort entstünden oder nicht, nicht angewandt habe. Außerdem sei der Beschluss offensichtlich unlogisch, da das Gericht zum einen den sukzessiven Charakter der Kosten für die Stellung der Kautionsversicherungspolicen anerkannt, aber auf der anderen Seite den sukzessiven Charakter der Kosten für rechtlichen Beistand ausgeschlossen habe, die sich beide gleichmäßig im Laufe der Jahre in der Erwartung des Abschlusses der verschiedenen Verfahren, die aufgrund der Untersuchung des OLAF eingeleitet worden seien, ergeben hätten.
Das Gericht habe sich im Übrigen in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung gesetzt, die im Laufe der Jahre anerkannt habe, dass die Kosten der Leistungen rechtlichen Beistands nicht sofort entstünden.
C.
Zur Unzulässigkeit der Klage auf Ersatz des Schadens wegen entgangenen Gewinns: Entstellung des Vorbringens und Verstoß gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts
Das Gericht habe Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung verletzt und das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entstellt, indem es die zahlreichen mit der Klage vorgebrachten Beweismittel nicht gewürdigt und festgestellt habe, dass der Klageantrag auf Ersatz des den Rechtsmittelführerinnen in Form von entgangenem Gewinn entstandenen Schadens nicht substantiiert dargetan worden sei.
D.
Zum immateriellen Schaden: Verletzung der Rechtsprechung und offensichtlich unlogische Begründung
Das Gericht habe dadurch, dass es den immateriellen Schaden als sofort und nicht sukzessiv eingetreten eingestuft habe, ohne dessen besondere Merkmale zu berücksichtigen, offensichtlich die Gemeinschaftsrechtsprechung verletzt. Außerdem sei der angefochtene Beschluss offensichtlich unlogisch, da sich das Gericht für die Rechtfertigung des nicht sukzessiven Charakters des immateriellen Schadens auf Rechtsprechung gestützt habe, die ausschließlich materielle Schäden betreffe.
E.
Zum immateriellen Schaden: Verstoß gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, Verletzung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des immateriellen Schadens und offensichtlich unlogische Begründung
Das Gericht habe dadurch gegen Art. 44 § 1 Buchst. c verstoßen, dass es den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens für unzulässig erklärt habe, weil es an substantiiertem Vortrag gefehlt habe, da sich die Rechtsmittelführerinnen nicht darauf beschränkt hätten, einen allgemeinen immateriellen Schaden geltend zu machen, sondern dem Gericht zahlreiche Beweismittel vorgelegt hätten, die jedoch völlig unbeachtet gelassen worden seien.
Das Gericht habe außerdem die einschlägige Rechtsprechung in Bezug auf die Ersatzfähigkeit des immateriellen Schadens verletzt, indem es bei der Bezifferung des Schadens Parameter verwendet habe, die ihrer Natur nach kaum bezifferbar oder mit Beweismitteln belegbar gewesen seien.
Das Gericht habe dann einen weiteren Rechtsirrtum dadurch begangen, dass die Begründung offensichtlich unlogisch sei, indem es sich zur Rechtfertigung der Feststellung, dass der Klageantrag auf Ersatz des immateriellen Schadens nicht hinreichend substantiiert sei, auf Rechtsprechung gestützt habe, die ausschließlich materielle Schäden betreffe.
F.
Rechtsfehler in Bezug auf die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Übermittlung des Schreibens vom 6. Juli 1998 an die italienischen Behörden, das den Erstattungsschreiben der italienischen Behörden an die Rechtsmittelführerinnen zugrunde gelegen habe, und dem diesen entstandenen Schaden in Form der Zahlung der Kautionsversicherungspolicen, die zu dem Zweck gestellt worden seien, die sofortige Rückzahlung der beanstandeten Beträge auszusetzen, verneint habe.
G.
Verstoß gegen den Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer: i) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ii) weitere Erheblichkeit des Fehlers für die Zwecke einer Schadensersatzklage
Das Gericht habe den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer, der auch in Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei, verletzt.
(1) 2006/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 278, S. 24).
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